Rechtsbehelf & Beschwerde

Die Arbeit einer Verwaltung ist zum größten Teil durch Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften bestimmt, auf die sie selbst häufig keinen Einfluss hat. Bürgerinnen und Bürger, die mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind, können von unterschiedlichen Rechtsmitteln oder formlosen Beschwerdemöglichkeiten Gebrauch machen. Bei den Rechtsmitteln sind bestimmte Form- und Verfahrensvorschriften wie z.B. Fristen, einzuhalten. Wenn Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen oder sonstige Eingaben machen möchten, müssen Sie keine bestimmte Form oder Frist beachten. Diese Beschwerdemöglichkeiten greifen in der Regel nur da, wo ein Recht oder ein Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Hier geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über Rechtsmittel und Beschwerdemöglichkeiten.

Klage

In der Regel enthält eine Entscheidung der Verwaltung in schriftlicher Form - ein so genannter förmlicher Bescheid - eine Rechtsbehelfsbelehrung. Üblicherweise haben die Adressatinnen und Adressaten eines förmlichen Bescheides die Möglichkeit, Klage bei einem Gericht zu erheben. In einzelnen Bereichen ist der Klage ein Widerspruchsverfahren vorangestellt. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist stets angegeben, wo der Widerspruch einzulegen oder die Klage einzureichen ist und in welchem Zeitraum  dies erfolgen muss.

Fachaufsichtsbeschwerde

Wer eine Sachentscheidung überprüfen lassen möchte, kann eine Fachaufsichtsbeschwerde einlegen. Soweit eine solche Beschwerde sich gegen den Kreis Kleve richtet, entscheidet darüber die Bezirksregierung Düsseldorf. Wenn die Beschwerde eine kreisangehörige Kommune des Kreises Kleve betrifft, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Abteilung des Kreises Kleve (Fachaufsicht).  

Beschwerde, die Selbstverwaltungsaufgaben kreisangehöriger Städte und Gemeinden betrifft

Beschwerden oder Eingaben, die Selbstverwaltungsaufgaben einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde betreffen, werden im Rahmen der Rechtsaufsicht durch den Kreis Kleve bearbeitet (Kommunalaufsicht). Eine Beschwerde stellt jedoch keinen Ersatz für einen förmlichen Rechtsbehelf dar, der in der Regel an die Einhaltung einer bestimmten Frist gebunden ist. Es ist zu beachten, dass Kommunalaufsichtsbehörden im Rahmen der Rechtsaufsicht nur im Interesse des öffentlichen Wohls tätig werden dürfen, jedoch nicht zum Schutz von Einzelinteressen oder um einzelnen Personen zu einem Recht oder Anspruch zu verhelfen, der gegebenenfalls in einem Zivilprozess oder in einem Verwaltungsstreitverfahren geltend gemacht werden kann. Ein Rechtsanspruch auf kommunalaufsichtliches Einschreiten besteht nicht.

Dienstaufsichtsbeschwerde

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das persönliche Verhalten von Bediensteten oder Amtsträgern.  Adressat für eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte oder die jeweilige Hauptverwaltungsbeamtin (z.B. der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin), sie sind auch zuständig für die Entscheidung.

Über eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin einer kreisangehörigen Kommune entscheidet der Landrat als Kommunalaufsicht.

Sofern gegen einen Landrat oder eine Landrätin oder den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin einer kreisfreien Stadt eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben wird, entscheidet hierüber die Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Düsseldorf.

Petition

Das Petitionsrecht räumt jeder Bürgerin und jedem Bürger das Recht ein, sich gegen Ungerechtigkeiten, Benachteiligungen oder ungleiche Behandlung durch staatliche Stellen zu wehren. Daher kann sich jede Bürgerin und jeder Bürger an die Volksvertretung wenden. Dies ist in Nordrhein-Westfalen der Landtag, sofern es um Landesgesetze geht oder Landesbehörden für die Ausführung von Gesetzen zuständig sind. Wenn es sich um Bundesvorschriften handelt, ist die Petition an den Bundestag zu richten. Sowohl der Bundestag als auch der Landtag NRW haben zu diesem Zweck einen Petitonsausschuss gebildet. Der Ausschuss hat die Pflicht, die Verwaltung zu kontrollieren, aber er kann ihr keine Weisung erteilen.

Anregungen und Beschwerden im Kommunalbereich

Die Gemeindeordnung und die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen greifen das Petitionsrecht auf und räumen jeder Bürgerin und jedem Bürger das Recht ein, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat, den Kreistag oder die Bezirksvertretung zu wenden. Für den Kreistag des Kreises Kleve ist in § 15 der Hauptsatzung geregelt, wie Anregungen und Beschwerden behandelt werden.

Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner

Der Kreistag des Kreises Kleve hat in seiner Geschäftsordnung vorgesehen, dass in den Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse, mit Ausnahme des Kreisausschusses sowie bei Ausschusssitzungen, die in Gänze nicht öffentlich sind, zu Beginn der Sitzung eine Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner auf die Tagesordnung zu nehmen ist (§ 8 Absatz 3 i.V.m. § 12 der Geschäftsordnung für den Kreistag des Kreises Kleve). Jeder Fragesteller/Jede Fragestellerin kann bis zu 3 Fragen stellen. Die Fragen müssen eine Angelegenheit des Kreises Kleve zum Gegenstand haben.

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Die Bürgerinnen und Bürger der Kreis angehörigen Kommunen können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Kreistags über eine Angelegenheit des Kreises selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Aufgrund dieser Regelung in  § 23 der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen hat der Kreistag des Kreises Kleve am 04.11.2004 die Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Kreis Kleve erlassen. Weitere interessante Informationen und Hinweise zu diesem Thema gibt es auf der Internetseite des Innenministeriums NRW.

 

Beschwerden zum Datenschutz

Hinweise über die Möglichkeit der Beschwerde zum Datenschutz in der Kreisverwaltung bzw. in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeiten des Kreises Kreises Kleve fallen, können der jeweiligen Datenschutzerklärung entnommen werden. Die allgemeine Datenschutzerklärung Kommunikation gibt hierüber ebenfalls Auskunft.