Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege obliegen dem Land Nordrhein-Westfalen, den Denkmalfachämtern sowie den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach Maßgabe des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW). Die im Gesetz beschriebenen Aufgaben werden von den Unteren, den Oberen und der Obersten Denkmalbehörde wahrgenommen.
Der Landschaftsverband Rheinland (LVR), Amt für Denkmalpflege im Rheinland sowie der Landschaftsverband Rheinland (LVR), Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland als Denkmalfachämter sind bei allen Entscheidungen der Denkmalbehörden beteiligt.
Der Kreis Kleve nimmt die Aufgaben der Oberen Denkmalbehörde als untere staatliche Verwaltungsbehörde wahr.
Zu ihrem Aufgabenbereich zählen u.a.:
- die Beratung der Unteren Denkmalbehörden der kreiseigenen Kommunen
- die Ausübung der Fachaufsicht bezogen auf die Unteren Denkmalbehörden
- die Genehmigung zur Unterschutzstellung von Denkmalbereichen (Denkmalbereichssatzungen)
- die Erteilung von Grabungserlaubnissen
In allen anderen Angelegenheiten des Denkmalschutzgesetzes sind in der Regel die Unteren Denkmalbehörden bei den Städten und Gemeinden des Kreises Kleve zuständig.
Antrag zur Erteilung einer Grabungserlaubnis gemäß § 15 DSchG NRW
Bei der zielgerichteten Suche, wie bei der Nutzung von Metallsonden oder Magnetangeln (Sondengängerei) oder bei Baumaßnahmen in einem Gebiet, in dem Bodendenkmäler vermutet werden, ist eine sogenannte Grabungserlaubnis zu beantragen.
Die Baumaßnahmen betreffen dabei jede Art von Bodeneingriffen wie etwa Schachtungsarbeiten, das Entfernen oder Erstellen einer Pflasterung oder eines Straßenkörpers, Arbeiten an Versorgungsleitungen oder der Abbruch eines Kellers. Bei allen Eingriffen können Bodendenkmäler gefährdet oder zerstört werden.
Gemäß § 15 Abs. 1 DSchG NRW bedürfen der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Bodendenkmäler aufzufinden, das Graben nach Bodendenkmälern sowie die Bergung von Bodendenkmälern.
Der Antrag ist formlos, gerne per E-Mail, bei der Oberen Denkmalbehörde (Kreis Kleve; Obere Denkmalbehörde; Nassauerallee 15-23, 47533 Kleve, E-Mail: denkmal@kreis-kleve.de zu stellen.
Zudem ist eine Antragstellung über den Link am rechten Rand dieser Seite als Online-Dienst verfügbar.
Hinweise zur Antragstellung einer Grabungserlaubnis
Bei Baumaßnahmen können sich die Antragsteller vor der Beantragung zur fachlichen Beratung an das
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Fachliche Überwachung archäologischer Maßnahmen Dritter
Endenicher Str. 133
43115 Bonn
Tel.: 0228-9834-0, E-Mail: bodendenkmalpflege@lvr.de wenden.
Der Antrag auf Erteilung der Grabungserlaubnis kann durch den Auftraggeber oder (in der Regel) durch die beauftragte archäologische Fachfirma gestellt werden.
Das hierzu erforderliche Grabungskonzept ist Bestandteil des Antrages und ist Voraussetzung für die Erteilung der Grabungserlaubnis.
Sondengängerinnen und Sondengänger wenden sich vor Antragstellung zur Beratung und Klärung fachlicher Fragen an das
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Außenstelle Xanten
Augustusring 3
46509 Xanten
Tel.: 02801-77629-0.
Hier werden auch die bei der Antragstellung zwingend vorzulegenden Karten/Lagepläne der Suchgebiete vorab geprüft.
Rechtliches und Wissenswertes
Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) vom 13.04.2022
Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen – DenkmalVO NRW vom 16.08.2022
Prospektions- und Grabungsrichtlinien für archäologische Maßnahmen
Sondengänger und Archäologie – Die Rechtslage in NRW (LWL/LVR 2017)
Gebühren
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001
Die Erlaubnis für Sondengänge entbindet nicht von der Beachtung naturschutzrechtlicher und artenschutzrechtlicher Verbote. In Naturschutzgebieten ist das Betreten außerhalb der befestigten Wege verboten, für ein Betreten außerhalb der Wege ist bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde eine Befreiung einzuholen.
Ebenso ist die Störung von Brutvögeln verboten. Dies gilt insbesondere für die Vogelarten der Feldflur (u.a. Kiebitz, Feldlerche), die auf offenen Ackerflächen brüten.
In der Zeit vom 15. März bis Ende Mai sind Sondengänge auf offenen Ackerflächen nur unter Beachtung des Artenschutzes zulässig. Es wird empfohlen in diesem Zeitraum vor einem Sondengang die Untere Naturschutzbehörde zu kontaktieren.
Bei allen Kampfmittelfunden ist unverzüglich die nächste Ordnungsbehörde bzw. Polizeidienststelle zu benachrichtigen!
Nach § 41 DSchG NRW liegt eine ordnungswidrige Handlung vor, wenn ohne Erlaubnis eine Sondenbegehung, Grabung oder Bergung von Bodendenkmälern durchgeführt wird.