Entfernungsbescheinigung
Mit der Entfernungsbescheinigung bescheinigt das Katasteramt die amtlich ermittelte kürzeste Entfernung zwischen Anfangs- und Endpunkt einer bestimmten Wegstrecke.
Identitätsbescheinigung
Mit einer Identitätsbescheinigung können historische Flurstücke ermittelt oder aktuelle Flurstücke aus historischen abgeleitet werden. Dies ist z.B. bei der Nachforschung nach im Grundbuch eingetragenen Rechten und Berechtigten erforderlich. Das Katasteramt kann die Historie jedes Flurstücks lückenlos zurückverfolgen und daher über eine Identitätsbescheinigung nachweisen, welche historischen Flurstücke heutigen Flurstücken entsprechen.
Unschädlichkeitszeugnis
Mit dem Unschädlichkeitszeugnis wird bei der Übertragung eines Teils (Trennstück) aus einem Grundstück bescheinigt, dass bestimmte Rechtsänderungen (Hypothek, Grund- oder Rentenschuld, dingliche Rechte) im Grundbuch für die Berechtigten unschädlich sind (keine negativen Auswirkungen haben) und diese Rechtsänderungen ohne die Zustimmung der Berechtigten einzuholen vorgenommen werden können. Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung (Zustimmung) der Berechtigten.
Bescheinigung nach §§ 1025 und 1026 BGB
Einige Grunddienstbarkeiten (zum Beispiel Wege-, Überfahrts- oder Leitungsrechte) belasten nur Teile eines Grundstücks. Mit einer entsprechenden Bescheinigung nach § 1025 bzw. § 1026 BGB bescheinigt das Katasteramt den räumlichen Umfang einer solchen Grundstücksbelastung. Nach Vorlage einer solchen Bescheinigung kann das Grundbuchamt die Belastung für die nicht betroffenen Teile des Grundstücks löschen.
Gebühren
Bezeichnung | Höhe der Kosten |
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Unschädlichkeitszeugnisse werden nach zeitlichem Aufwand berechnet | je angefangene 1/4 Arbeitsstunde 25 €, höchstens 5.000 € |
Alle weiteren Bescheinigungen werden nach zeitlichem Aufwand berechnet | je angefangene 1/4 Arbeitsstunde 25 € |
Form der Antragstellung
Alle Bescheinigungen können Sie über eines der Online Formulare beantragen. Bitte beachten Sie, dass alle Bescheinigungen gebührenpflichtig sind (siehe Gebühren).