Schlachtung, Handhabung und Pflege von Tieren
In der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) finden sich Bestimmungen zur Schlachtung von Tieren zwecks Gewinnung von Fleisch und anderen Produkten (z. B. Häute, Pelze) sowie zur Tötung von Tieren im Rahmen behördlicher Maßnahmen (z. B. bei Tierseuchen). Im Falle der Schlachtung an Schlachthöfen umfasst die Verordnung den Zeitraum von der Anlieferung der Schlachttiere über Verbleib im Wartestall bis zur Betäubung und Tötung durch Blutentzug.
Personen die Tiere betreuen, ruhigstellen, betäuben, schlachten oder töten, müssen über die dazu erforderliche Sachkunde verfügen. Wer die Tätigkeit bei Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen, Kaninchen oder Geflügel beruflich ausübt, bedarf dazu einer Sachkundebescheinigung.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular zur Sachkundebescheinigung
- Zertifikate, Zeugnisse, Nachweise oder ähnliches, was Erfahrung mit der Schlachtung, Handhabung und Pflege mit Tieren nachweist
Gebühren
Bezeichnung | Höhe der Gebühr |
---|---|
Sachkundebescheinigung | 15,00 Euro |