Gefahrguttransporte

Die Beförderung von besonders gefährlichen Gütern ist ab einer festgesetzten Menge – außerhalb von Autobahnen – nur auf bestimmten Straßen im Kreis Kleve zulässig (siehe § 35b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB).

In einer Allgemeinverfügung zur Bestimmung von Fahrwegen zum Zweck der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ist für folgende Gefahrgüter der Fahrweg im Kreis Kleve bestimmt:

  • für entzündbare Gase der Klasse 2 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 2 GGVSEB und
  • für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 4 GGVSEB.

Als Fahrweg sind die zum Positivnetz (Anlage 1) zählenden Straßen oder, wenn der Be- oder Entladeort nicht auf Strecken des Positivnetzes zu erreichen ist, der kürzeste geeignete Fahrweg zu nutzen.

Um die Planung des kürzesten geeigneten Fahrweges zu erleichtern, stellt der Kreis Kleve eine Karte des Positivnetzes zur Verfügung. Die aktuelle Karte finden Sie hier.

Sie finden die Allgemeinverfügung und das Positivnetz auf dieser Seite im Dokumentenbereich.

Für die Beförderung sonstiger gefährlicher Güter ist eine Einzelfahrwegbestimmung zu beantragen. Das Antragsformular steht Ihnen im Dokumentenbereich zur Verfügung.