Apotheken und bis zu drei Filialapotheken dürfen nur mit einer gültigen Erlaubnis betrieben werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke werden vom Apothekengesetz (ApoG) bestimmt. Nach § 2 ApoG müssen sowohl persönliche als auch räumliche Voraussetzungen erfüllt werden.
Die Erteilung der Erlaubnis ist beim Gesundheitsamt des Kreises Kleve zu stellen, sofern sich der Sitz der Apotheke im Kreis Kleve befindet.
Bitte beachten Sie hierzu das jeweilige Informationsblatt zur
Die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Apotheke (mit bis zu drei Filialen) ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Zeitaufwand (250,00 € - 2.500,00 €).
Für die Ablehnung oder Rücknahme der Apothekenerlaubnis werden ebenfalls Gebühren (abhängig vom Zeitaufwand) erhoben.
Sofern eine Eröffnung oder Übernahme einer Apotheke beabsichtigt wird, sollte möglichst frühzeitig Kontakt mit den zuständigen Mitarbeiterin aufgenommen werden.
Die Antragsunterlagen sollten mindestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Eröffnungs- bzw. Übernahmetermin der Abteilung Gesundheitsangelegenheiten vollständig vorliegen. Erfahrungsgemäß kann es insbesondere zum Jahreswechsel zu Engpässen kommen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Apotheke gemäß § 6 ApoG erst dann eröffnet werden darf, nachdem die zuständige Behörde (hier Amtsapothekerin für den Kreis Kleve) bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme).