Wer kann ein Gutachten in Auftrag geben?
Eine Begutachtung erfolgt nach schriftlicher Beauftragung durch Beihilfestellen, Sozialämter oder sonstige öffentliche Kostenträger für Heilbehandlungen.
Privatpersonen können beim zahnärztlichen Dienst des Kreises Kleve keine Begutachtungen einfordern.
Wie können Behörden einen Begutachtungsauftrag übermitteln?
Begutachtungsaufträge können über
- das Besondere Behördenpostfach (BeBPo),
- DE-Mail oder
- per Post an Kreis Kleve, Abt. 5.1, Nassauerallee 16, 47533 Kleve
übermittelt werden.
Wie läuft eine Begutachtung ab?
Sobald dem Gesundheitsamt ein schriftlicher Auftrag einer Beihilfestelle oder eines Sozialamtes vorliegt, schickt das Gesundheitsamt der Patientin oder dem Patienten
- entweder eine Einladung zu einer amtszahnärztlichen Untersuchung oder
- eine Aufforderung, Unterlagen der behandelnden Zähnärztin bzw. des behandelnden Zahnarztes zu übersenden.
Welche Unterlagen, beispielsweise Gebissmodelle, Fotos oder Röntgenbilder, im individuellen Fall für die gutachterliche Stellungnahme benötigt werden, kann dem jeweiligen Schreiben entnommen werden.
Fallen Gebühren an?
Amtszahnärztliche Stellungnahmen und Gutachten sind gebührenpflichtig. Die Gebühren werden der auftraggebenden Behörde in Rechnung gestellt.
Aufgrund der unterschiedlichsten Fragestellungen kann ein Gebührenrahmen nicht pauschal genannt werden. Erst nach der Untersuchung der Patientin bzw. des Patienten und nach Fertigstellung der Stellungnahme wird die Gebühr in Abhängigkeit verschiedener Faktoren festgelegt und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.