Zweite Leichenschau

Wenn Leichen oder Totgeburten, deren Sterbeort oder Auffindungsort im Gebiet des Kreises Kleve liegt, ins Ausland gebracht werden sollen, ist die Ausstellung eines Leichenpasses durch die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung erforderlich (§ 17 BestG NRW).

In diesen Fällen ist zuvor eine zweite Leichenschau durch den amtsärztlichen Dienst des Kreises Kleve erforderlich und durch die Bestatterin bzw. den Bestatter oder der Überführerin bzw. dem Überführer zu beantragen.

Eine zweite Leichenschau erfolgt darüber hinaus, wenn eine Feuerbestattung vorgesehen ist (§ 15 Abs. 1 BestG NRW).