Staatsangehörigkeitsausweis
Wofür benötige ich den Staatsangehörigkeitsausweis?
Der Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik Deutschland kann deutschen Staatsbürgerinnen beziehungsweise Staatsbürgern auf Antrag ausgestellt werden, wenn Zweifel über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit vorliegen oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer öffentlichen deutschen oder ausländischen Stelle benötigt wird.
Ansonsten wird die deutsche Staatsangehörigkeit mit einem gültigen Personalausweis oder einem Reisepass nachgewiesen. Diese Nachweise reichen in der Regel aus, um Ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu belegen.
Wo stelle ich meinen Antrag?
Zuständig für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist die Staatsangehörigkeitsbehörde bei der Kreisverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz haben.
Hinweis: Sofern Sie Ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, stellen Sie den Antrag bitte über die jeweilige deutsche Auslandsvertretung oder direkt beim Bundesverwaltungsamt in Köln. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Wie stelle ich meinen Antrag?
Sie können den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit einfach über den Online-Dienst stellen. Falls Sie dazu keine Möglichkeit haben, steht Ihnen unter "Benötigte Formulare" ein Antragsvordruck zum Herunterladen zur Verfügung.
Vor Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde,
- ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung als Deutsche bzw. Deutscher erworben haben bzw.
- ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung als Deutsche bzw. Deutscher ggf. verloren haben.
Dabei ist die Staatsangehörigkeitsbehörde in erster Linie auf Ihre Angaben und Unterlagen angewiesen. Welche Unterlagen erforderlich sind, entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt Staatsangehörigkeitsausweis.
Hinweise zum Erklärungserwerb nach § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Seit dem 20.08.2021 können Personen, die nach dem 23.05.1949 geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben, wenn kein Erwerb durch Abstammung erfolgen konnte, trotz eines deutschen Elternteils (§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).
Durch diese neue Erwerbsmöglichkeit wird den vormals geltenden geschlechterdiskriminierenden Regelungen im Staatsangehörigkeitsrecht Rechnung getragen und einer bisher benachteiligten Gruppe die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit sehr erleichtert.
Ziel der neuen Regelungen ist es Personen zu helfen, die die deutsche Staatsangehörigkeit
(1) nicht durch Geburt erwerben konnten, wenn z.B. „nur“ die Mutter deutsch war zum Zeitpunkt der Geburt
oder
(2) ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben.
Schwerwiegende strafrechtliche Verurteilungen im In- und Ausland können dazu führen, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung nicht möglich ist.
Auch wenn Sie die deutsche Staatsbürgerschaft bereits anderweitig erworben, danach aber wieder verloren haben, sind Sie in der Regel nicht erklärungsberechtigt gemäß § 5 StAG.
Die Erklärung muss bis zum 19.08.2031 erfolgen.
Für die Bearbeitung von Anträgen, die ab dem 16.12.2024 gestellt werden, sind die Bezirksregierungen zuständig.
Erforderliche Unterlagen
Bezeichnung | Erforderliche Unterlagen |
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Ausstellung Staatsangehörigkeitsausweis |
Folgende Unterlagen können in Betracht kommen:
Die Unterlagen sind im Original und Kopie oder in bereits beglaubigter Kopie vorzulegen. Bei fremdsprachigen Unterlagen sind zusätzlich beglaubigte Übersetzungen, gefertigt von in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Übersetzerinnen oder Übersetzern, beizubringen. |
Gebühren
Bezeichnung | Höhe der Gebühr |
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Ausstellung Staatsangehörigkeitsausweis |
51,00 Euro Für den Fall, dass der Antrag abgelehnt wird, entsteht eine Gebühr von 38,00 Euro. Bei Rücknahme des Antrags reduziert sich die Gebühr auf 25,00 Euro. |
Öffnungszeiten
Generelle Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag | 9:00 - 16:00 |
Freitag | 9:00 - 12:00 |