Ausländerinnen und Ausländer dürfen zur Durchführung eines Asylverfahrens in das Bundesgebiet einreisen. Sie müssen sich unmittelbar nach ihrer Ankunft bei einer staatlichen Stelle melden. Dies kann schon an der Grenze geschehen. Die Grenzbehörde leitet die Asylsuchenden dann an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiter.
Personen, die ihr Asylgesuch erst im Inland äußern, müssen sich hierzu bei einer Sicherheitsbehörde (zum Beispiel der Polizei), einer Ausländerbehörde oder bei einer Aufnahmeeinrichtung melden. Sie werden dann von den Behörden registriert und erhalten einen Ankunftsnachweis als Asylsuchende beziehungsweise Asylsuchender.
Antragstellung auf Asyl
In der Außenstelle des Bundesamtes oder einem Ankunftszentrum findet die persönliche Antragstellung statt. Zu diesem Termin steht Ihnen eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher zur Verfügung. Sie werden über Ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Asylverfahrens aufgeklärt. Sie erhalten alle wichtigen Informationen auch schriftlich in Ihrer Muttersprache.
Persönliche Anhörung
Nach der Antragstellung werden Sie zur persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geladen. Die Anhörung ist für Sie der wichtigste Termin innerhalb Ihres Asylverfahrens. Diesen Termin müssen Sie wahrnehmen oder frühzeitig schriftlich absagen. Für die Absage des Termins muss eine Begründung (zum Beispiel durch eine Krankschreibung) vorliegen. Wenn nicht, kann Ihr Asylantrag abgelehnt oder das Verfahren eingestellt werden. An diesem Termin ist auch eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher anwesend. Das Ziel der Anhörungen ist es, die individuellen Fluchtgründe zu erfahren, tiefere Erkenntnisse zu erhalten sowie Widersprüche aufzuklären. In der Vorbereitung auf das Gespräch bieten Hilfsorganisationen, Wohlfahrtsverbände oder städtische Einrichtungen Beratungen an.
Aufenthaltsgestattung
Während des Verfahrens erhalten Sie eine Aufenthaltsgestattung. Eine Erwerbstätigkeit darf im laufenden Verfahren nur nach Erteilung einer Genehmigung durch die Ausländerbehörde und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit aufgenommen werden. Nähere Informationen zur Aufnahme einer Beschäftigung finden Sie hier.
Schutzzuerkennung im Asylverfahren
Nach einer Schutzzuerkennung im Asylverfahren stellt die Ausländerbehörde - bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen - eine Aufenthaltserlaubnis aus. Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet und kann nach den gesetzlichen Bestimmungen verlängert oder in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Abgelehnte Asylbewerberinnen beziehungsweise Asylbewerber
Wird der Asylantrag bestandskräftig abgelehnt, muss die ausländische Person ausreisen. Reist sie nicht freiwillig aus, wird die Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geprüft.
Abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die noch nicht in ihre Heimatländer zurück können, erhalten Duldungen. Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern nach der Gesetzesdefinition lediglich eine Bescheinigung über das vorübergehende Absehen von einer Aufenthaltsbeendigung.
Die Ausländerbehörde kann mit der Duldung eine Arbeitsgenehmigung erteilen, wenn sich die geduldete Person seit mindestens 3 Monaten in Deutschland aufhält und keine Hinderungsgründe vorliegen. In der Regel muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen.
Hinweise zur Aufnahme von Praktika und betrieblichen Tätigkeiten für Asylbewerberinnen beziehungsweise Asylbewerber und geduldete Personen finden Sie hier.