Besuchsaufenthalte und Verpflichtungserklärung

Sie möchten eine Person aus dem Ausland zu Besuchszwecken einladen?

Zunächst ist die Information wichtig, ob die besuchende Person für den Besuchsaufenthalt im Bundesgebiet ein Visum benötigt oder visumsfrei einreisen kann. Eine Liste der einzelnen Länder, aus der Sie eine bestehende Visumspflicht oder -befreiung entnehmen können, finden Sie hier.

Sollte ein Visum zur Einreise benötigt werden, muss dies bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden. Über den nebenstehenden Link können Sie die zuständige deutsche Auslandsvertretung in dem Heimatland ermitteln.

Der ausländische Gast beantragt dann dort auf einem amtlichen Vordruck die Ausstellung eines Besuchervisums für bis zu 3 Monate. In der Regel ist hierfür eine Verpflichtungserklärung der Gastgeberin beziehungsweise des Gastgebers zur Übernahme eventuell entstehender Kosten des Gastes in der Bundesrepublik erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie entsprechend von der deutschen Auslandsvertretung.

Zuständig ist in der Regel die Ausländerbehörde der Stadt, in welcher sich der Gast aufhalten möchte.

Den für eine Verpflichtungserklärung benötigten Antrag finden Sie als Download in der rechten Spalte. Einen Termin zur Ausstellung einer Verpflichtungserklärung können Sie über die Online-Terminvergabe beantragen. Bitte bringen Sie die unten angegebenen Unterlagen zu diesem Termin mit. Hier gelangen Sie zur Online-Terminvergabe.

Bei Fragen zu den notwendigen Unterlagen oder einem vergebenen Termin wenden Sie sich bitte an termin.abh@kreis-kleve.de.

Die Verpflichtungserklärung wird dann – nach einem persönlichen Besuch des Einladenden - von der Ausländerbehörde ausgestellt und dem Einladenden mitgegeben. Dieser muss dann die Verpflichtungserklärung dem Gast zur Vorlage bei der Auslandsvertretung zukommen lassen. 

Damit eine Verpflichtungserklärung, d.h. die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten während des Aufenthaltes für den ausländischen Gast, ausgestellt werden kann, muss zunächst geprüft werden, ob dem Einladenden ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Dies kann durch ausreichendes Einkommen oder durch einen bestimmten Betrag auf einem Sperrkonto bei der Bank nachgewiesen werden. Die Höhe der Beträge orientiert sich daran, wie viele Personen eingeladen werden und wie viele Personen (Familienmitglieder) der Einladende finanziell unterstützt. Bei der Einreise ist die Verpflichtungserklärung im Original mitzuführen.

Wichtiger Hinweis für die Visumserteilung!

Bitte klären Sie bzw. die besuchende Person die gewünschte Dauer des Visums mit der Auslandsvertretung vor Ort.

Die Visumserteilung bzw. die Entscheidung über die Visumsdauer obliegt der ausschließlichen Entscheidungshoheit der jeweiligen Auslandsvertretung. Bitte sehen Sie daher von Rückfragen bei der Ausländerbehörde ab.

Eine Verlängerung von Schengen-Visa durch die Ausländerbehörde ist grundsätzlich nicht möglich – allenfalls in Ausnahmefällen aus schwerwiegenden persönlichen Gründen, humanitären Gründen oder aufgrund höherer Gewalt.

Bitte beachten Sie: Ein bereits abgelaufenes Schengen-Visum kann nicht mehr verlängert werden.

Voraussetzungen

  1. der gültige Personalausweis/Reiseausweis oder sonstiges amtliches Ausweisdokument der einladenden Person,
  2. der Nachweis über regelmäßiges Einkommen (Arbeitnehmer: die letzten drei Gehaltsbescheinigung, Selbständige: Erklärung eines Steuerberaters über das aktuelle Nettoeinkommen abzüglich der Krankenversicherung),
  3. der Nachweis über den Abschluss einer (Reise-)Krankenversicherung des ausländischen Gastes für die Dauer des Besuchsaufenthalts (soweit bereits vorhanden),
  4. die persönlichen Daten der einzuladenden Person (Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Anschrift im Heimatland, gut lesbare Kopie der Lichtbildseite des Reiseausweises/Reisepasses des Gastes).