Wer eine Probe- oder Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen möchte, benötigt ein Kurzzeitkennzeichen. Das Kennzeichen ist maximal sechs Tage gültig und darf danach nicht weiter benutzt werden, es kann vernichtet werden.
Gemäß § 42 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) darf nur für ein Fahrzeug ein Kurzzeitkennzeichen erteilt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.
Nach § 42 FZV können Kurzzeitkennzeichen im Kreis Kleve beantragt werden, wenn
- der Antragstellende den Hauptwohnsitz im Kreis Kleve hat oder
- das Fahrzeug seinen Standort im Kreis Kleve hat (Nachweis erforderlich).
Der Standortnachweis kann durch Kaufvertrag (Verkaufsort innerhalb des Kreises Kleve) oder Vorführung des Fahrzeuges nachgewiesen werden.
Voraussetzungen
- Kopie Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- gültiger Hauptuntersuchungsbericht bzw. Nachweis über die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I
- eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) für Kurzzeitkennzeichen
- Personalausweis bzw. Reisepass
- bei Ausstellung des Kurzzeitkennzeichens ohne Wohnsitz im Kreis Kleve ist der Standort des Fahrzeugs (innerhalb des Kreises Kleve) z. B. durch Vorlage des Kaufvertrages nachzuweisen
Bei Zulassung auf eine Firma:
- Handelsregisterauszug, sofern nicht vorhanden die Gewerbeanmeldung - jeweils nicht älter als ein Jahr
- ggf. Vollmacht und original Ausweis des Vollmachtgebenden