Chemikalien im Einzelhandel

Die Chemikaliensicherheit dient dem Arbeits-, Verbraucher- und Umweltschutz. Sie befasst sich mit vielfältigen Themen wie der Kennzeichnung von Chemikalien (beispielsweise Haushaltschemikalien, Duftöle, Desinfektionsmittel, Farben und Lacke, Schädlingsbekämpfungsmittel).

Es werden regelmäßig Einzelhandelsbetriebe (zum Beispiel Baumärkte, Gartencenter, Drogerien, Supermärkte, Schnäppchenmärkte) überwacht, die Gefahrstoffe an private Endverbraucher abgeben.
Die Kontrolle umfasst die ordnungsgemäße Lagerung und Kennzeichnung der Produkte, die vorschriftsmäßige Abgabe und ggf. Dokumentation und die Qualifikation der für den Handel mit Gefahrstoffen zuständigen Personen (Sachkunde).

Die Marktüberwachung der Chemikalien trägt dazu bei, unsichere Produkte vom Markt fernzuhalten und die Einhaltung chemikalienrechtlicher Regelungen durchzusetzen.
Die Überwachungen im Einzelhandel finden unangemeldet nach gefahrenorientiertem Inspektionsplan oder anlassbezogen statt.

Erlaubnis- und Anzeigepflichten

Bestimmte gefährliche Stoffe dürfen nicht ohne Weiteres an andere Personen abgegeben werden.
Die Chemikalien-Verbotsverordnung gilt für das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten.

Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucherinnen und Enderverbraucher abgeben oder für Dritte bereitstellen möchte, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) wie folgt zu kennzeichnen sind:

  • einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
  • GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort "Gefahr", sowie einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372

benötigt eine Erlaubnis nach § 6 Chemikalien-Verbotsverordnung der zuständigen Behörde. Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten im Einzelhandel, muss der Händler die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen.

Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

Von der Erlaubnispflicht befreit sind:

  • Apotheken und
  • Herstellerinnen, Hersteller, Einführerinnen, Einführerer, Händlerinnen und Händler, die die vorgenannten Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäuferinnen, Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwenderinnen und Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben. Diese unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach § 7 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV).

Vor der erstmaligen Abgabe dieser Stoffe und Gemische an gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwenderinnen und Verwender, öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten, besteht eine Anzeigepflicht nach § 7 der Chemikalien-Verbotsverordnung bei der zuständigen Behörde.

Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.

Voraussetzungen:

Mindestens eine Person im Unternehmen, die

  • die Sachkunde nach § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.

Die Sachkunde ist seit dem 01. Juni 2019 nach Ablauf von 3 Jahren nach dem Erwerb mittels einer ½-tägigen oder nach 6 Jahren mittels einer 1-tägigen Fortbildungsveranstaltung aufzufrischen.

Auf das Versandverbot gemäß § 10 ChemVerbotsV wird an dieser Stelle hingewiesen.

Beantragung einer Erlaubnis

Die Erlaubnis kann online oder schriftlich beim Kreis Kleve, Abteilung Gesundheitsangelegenheiten, beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis der antragstellenden Person und für alle sachkundigen Personen:

  • Kopie Sachkundenachweis,
  • gegebenenfalls Kopie der Teilnahmebescheinigung der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV und
  • amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Verwendungszweck: Gesundheitsamt - Erlaubnis nach Chemikalien-Verbotsverordnung; Empfänger: Kreis Kleve, Abteilung Gesundheitsangelegenheiten, z. Hd. Frau Kellner, Nassauerallee 15-23, 47533 Kleve)

Hinweis:

Mit der Tätigkeit darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.

Anzeige des Inverkehrbringens

Die Anzeige kann online oder schriftlich beim Kreis Kleve, Abteilung Gesundheitsangelegenheiten, erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis der anzeigenden Person und für alle sachkundigen Personen:

  • Kopie Sachkundenachweis,
  • gegebenenfalls Kopie der Teilnahmebescheinigung der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV und
  • amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Verwendungszweck: Gesundheitsamt - Anzeige nach Chemikalien-Verbotsverordnung; Empfänger: Kreis Kleve, Abteilung Gesundheitsangelegenheiten, z. Hd. Frau Kellner, Nassauerallee 15-23, 47533 Kleve)

Hinweis:

Mit der Tätigkeit darf erst begonnen werden, wenn die Anzeige bestätigt wurde.

Gebühren

  • Erlaubniserteilung: 100,00 - 1 000,00 € (abhängig vom Zeitaufwand)
  • Bestätigung der Anzeige:: 75,00 - 750,00 € (abhängig vom Zeitaufwand)
  • Durchführung von Überwachungen: 25,00 - 3.000,00 € (produktbezogen)