Bestimmte gefährliche Stoffe dürfen nicht ohne Weiteres an andere Personen abgegeben werden.
Die Chemikalien-Verbotsverordnung gilt für das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten.
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucherinnen und Enderverbraucher abgeben oder für Dritte bereitstellen möchte, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) wie folgt zu kennzeichnen sind:
- einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
- GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort "Gefahr", sowie einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372
benötigt eine Erlaubnis nach § 6 Chemikalien-Verbotsverordnung der zuständigen Behörde. Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten im Einzelhandel, muss der Händler die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen.
Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
Von der Erlaubnispflicht befreit sind:
- Apotheken und
- Herstellerinnen, Hersteller, Einführerinnen, Einführerer, Händlerinnen und Händler, die die vorgenannten Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäuferinnen, Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwenderinnen und Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben. Diese unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach § 7 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV).
Vor der erstmaligen Abgabe dieser Stoffe und Gemische an gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwenderinnen und Verwender, öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten, besteht eine Anzeigepflicht nach § 7 der Chemikalien-Verbotsverordnung bei der zuständigen Behörde.
Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.
Voraussetzungen:
Mindestens eine Person im Unternehmen, die
- die Sachkunde nach § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Die Sachkunde ist seit dem 01. Juni 2019 nach Ablauf von 3 Jahren nach dem Erwerb mittels einer ½-tägigen oder nach 6 Jahren mittels einer 1-tägigen Fortbildungsveranstaltung aufzufrischen.
Auf das Versandverbot gemäß § 10 ChemVerbotsV wird an dieser Stelle hingewiesen.