Sollten Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes.
Die Erlaubnispflicht besteht für:
- Prostitutionsstätten (Bordell, Laufhaus, Massageclub, Saunaclub, SM-Studio)
- Prostitutionsvermittlungen (sog. „Escort“)
- Prostitutionsfahrzeuge
- Prostitutionsveranstaltungen.
Ohne eine entsprechende Erlaubnis dürfen diese Unternehmensformen nicht betrieben werden. Das Erlaubnisverfahren ist der ebenfalls vorgeschriebenen Gewerbeanzeige zeitlich vorgeschaltet.
Zum Antrag geht es hier: Wirtschaftsportal.NRW
Wenn Sie ein persönliches Beratungsgespräch wünschen, senden Sie bitte eine E-Mail an:
ordnungsaufgaben@kreis-kleve.de
Sie erhalten schnellstmöglich eine Rückmeldung.
Weitere Informationen finden Sie unter "Benötigte Formulare" und unter "Links".
Gebühren
Bezeichnung | Höhe der Gebühr |
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Prüfung der Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes | 100,00 Euro bis 3.500,00 Euro |
Verlängerung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG | 350,00 Euro bis 1.000,00 Euro |
Prüfung der Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis | 100,00 Euro bis 3.000,00 Euro |
Zuverlässigkeitsprüfung sonstiger Beschäftigter je Person | 350,00 Euro bis 1.000,00 Euro |
Prüfung der Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung | 150,00 Euro bis 500,00 Euro |
Prüfung der Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges | 150,00 Euro bis 500,00 Euro |