Masern

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen und unterliegen der Meldepflicht.
Insbesondere bei Kindern unter 5 Jahren können Masern zu schweren Komplikationen führen und sind somit keine harmlose Kinderkrankheit. Zu schweren Komplikationen zählen mitunter auch Lungen- sowie Gehirnentzündungen.

Laut Auskunft der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind in der Europäischen Region der WHO im ersten Halbjahr 2019 bereits mehr als 90.000 Masernfälle aufgetreten und in der Zeit von Januar 2018 bis Juni 2019 mehr als 100 Personen an den Masern verstorben. Auch in Deutschland treten immer wieder Masernausbrüche auf.
Da man die Masern mit hohen Impfquoten (über 95 % der Bevölkerung) ausrotten könnte und die Erreichung der Impfquote durch die Mitgliedsländer der WHO zum Ziel erklärt wurde, hat der Deutsche Bundestag im Jahre 2019 das Masernschutzgesetz verabschiedet.

Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und in bestimmten Gemeinschafts- oder medizinischen Einrichtungen tätig sind bzw. betreut oder untergebracht werden, einen vollständigen Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen.

Ziel: Mit der Masernschutz-Nachweispflicht soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masern-Übertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind.

Das Gesundheitsamt hat alle wichtigen Informationen zur

  • Nachweispflicht für bestimmte Einrichtungen nach dem Masernschutzgesetz sowie zur
  • Masernerkrankung und Masernschutzimpfung

für Sie zusammengestellt.

Nachweispflicht für bestimmte Einrichtungen nach dem Masernschutzgesetz 

Masernerkrankung und Masernschutzimpfung