Masern

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen und unterliegen der Meldepflicht.
Insbesondere bei Kindern unter 5 Jahren können Masern zu schweren Komplikationen führen und sind somit keine harmlose Kinderkrankheit. Zu schweren Komplikationen zählen mitunter auch Lungen- sowie Gehirnentzündungen.

Laut Auskunft der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind in der Europäischen Region der WHO im ersten Halbjahr 2019 bereits mehr als 90.000 Masernfälle aufgetreten und in der Zeit von Januar 2018 bis Juni 2019 mehr als 100 Personen an den Masern verstorben. Auch in Deutschland treten immer wieder Masernausbrüche auf.
Da man die Masern mit hohen Impfquoten (über 95 % der Bevölkerung) ausrotten könnte und die Erreichung der Impfquote durch die Mitgliedsländer der WHO zum Ziel erklärt wurde, hat der Deutsche Bundestag im Jahre 2019 das Masernschutzgesetz verabschiedet.

Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und in bestimmten Gemeinschafts- oder medizinischen Einrichtungen tätig sind bzw. betreut oder untergebracht werden, einen vollständigen Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen.

Ziel: Mit der Masernschutz-Nachweispflicht soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masern-Übertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind.

Das Gesundheitsamt hat alle wichtigen Informationen zur

  • Nachweispflicht für bestimmte Einrichtungen nach dem Masernschutzgesetz sowie zur
  • Masernerkrankung und Masernschutzimpfung

für Sie zusammengestellt.

Nachweispflicht für bestimmte Einrichtungen nach dem Masernschutzgesetz 

Wer muss den Impfschutz nachweisen?

Alle betroffenen Personengruppen entnehmen Sie der Übersicht.

Welche Nachweise sind durch die Betroffenen zu erbringen?

Betroffene Personen haben einen der nachfolgenden Nachweise gegenüber der Einrichtungsleitung zu erbringen:

  1. eine Impfdokumentation (Impfausweis oder Impfbescheinigung- bei Kindern auch ein Untersuchungsheft) oder ein ärztliches Zeugnis zur Bestätigung eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern,
  2. ein ärztliches Zeugnis über eine vorliegende Immunität gegen Masern,
  3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder
  4. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung, aus der hervorgeht, dass ein entsprechender Nachweis (Impfdokumentation, Immunitätsbestätigung, Bestätigung der medizinischen Kontraindikation) bereits dort vorgelegt wurde.

Erläuterungen der Begrifflichkeiten:

Ausreichender Impfschutz

Ein ausreichender Impfschutz liegt dann vor, wenn

  • Kinder zwischen dem ersten und zweiten Lebensjahr eine Schutzimpfung und
  • Kinder ab zwei Jahren bzw. Erwachsene mindestens zwei Schutzimpfungen

gegen Masern erhalten haben.

Immunität

Die Ärztin bzw. der Arzt kann mit dem ärztlichen Zeugnis das Bestehen einer Immunität gegen Masern bestätigen, wenn

  • ihm eine frühere Masernerkrankung der Person bekannt ist, oder
  • ein Bluttest (serologische Titerbestimmung)

einen ausreichenden Immunschutz gegen Masern ergeben hat. 
Hinweis: Die Kosten der Titerbestimmung sind in der Regel durch die Patientin bzw. den Patienten selbst zu tragen.

Medizinische Kontraindikation

Dies bedeutet, dass die Person aufgrund des Vorliegens einer entsprechenden Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Die Frage der medizinischen Kontraindikation hat die Ärztin bzw. der Arzt nach dem Stand der Medizin zu entscheiden. 
Hinweis: Es können nur die Gefahr für Leben und Gesundheit der betroffenen Person eine Rolle spielen.

Zur Unterstützung der Ärzteschaft beim Impfen von Patientinnen und Patienten mit Immundefizienz beziehungsweise Immunsuppression einschließlich der Beurteilung des Vorliegens einer Kontraindikation hat die STIKO Anwendungshinweise veröffentlicht. Bei der Entscheidung, ob eine Kontraindikation vorliegt, sind die Empfehlungen der STIKO zu Kontraindikationen und falschen Kontraindikationen (Kapitel 4.7 der Empfehlungen) zu beachten.

Eine pauschale Bescheinigung ist nicht ausreichend. Das ärztliche Zeugnis darf sich nicht damit begnügen, den Gesetzeswortlaut zum Bestehen einer medizinischen Kontraindikation zu wiederholen. Es muss wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen.

Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis

Das ärztliche Zeugnis stellt ein Mehr gegenüber einer „ärztlichen Bescheinigung“ und ein Weniger im Verhältnis zu einem „ärztlichen Gutachten“ dar. Der oder die behandelnde Haus- oder Fachärztin muss in dem ärztlichen Zeugnis eine Aussage treffen aufgrund einer eingehenden Untersuchung der betroffenen Person, mindestens aber anhand der eigenen medizinischen Dokumentation. Ärzte und Ärztinnen bescheinigen also auch, dass sie die betreffende Person untersucht oder sich zumindest ein persönliches Bild von ihr gemacht haben. Mit einem vorgelegten Zeugnis ist nur dann ein hinreichender Nachweis erbracht, wenn es „plausibel“ ist. Das Zeugnis muss demnach eine auf ihre Plausibilität nachprüfbare inhaltliche Aussage treffen.

Was gilt für "KiTa-Kinder"?

Neuaufnahmen von „KiTa“-Kindern

Kinder unter einem Jahr müssen noch keinen Nachweis vorlegen. 
Bei Kindern über einem Jahr darf die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung, einem Kinderhort oder einer erlaubnispflichtigen Tagespflege nur erfolgen, wenn ein ausreichender Nachweis vorgelegt wird.

Rechtsfolge bei Nichterbringung des Nachweises:
  • Ein Kind über einem Jahr darf ohne einen entsprechenden Nachweis nicht mehr neu aufgenommen werden -> Aufnahmeverbot.
  • Soll ein Kind neu in einer Einrichtung aufgenommen werden und es bestehen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises, so hat die Einrichtungsleitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren -> Meldepflicht der Einrichtungsleitung. 
    Hinweis: Bis zur Entscheidung über die Anerkennung des Nachweises durch das Gesundheitsamt darf das Kind nicht aufgenommen werden.

Kinder, die bereits mindestens seit dem 01.03.2020 und aktuell weiterhin eine KiTa besuchen

Die Erziehungsberechtigten hatten der Einrichtungsleitung bis zum 31.07.2022 einen Nachweis vorzulegen.

Rechtsfolge bei Nichterbringung des Nachweises: 

Wurde der Einrichtungsleitung

  • kein entsprechender Nachweis bis zum 31.07.2022 bzw.
  • ein Nachweis mit Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit vorgelegt,

so hat die Einrichtungsleitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren -> Meldepflicht der Einrichtungsleitung.

Was passiert, wenn ein Nachweis erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden kann oder während des Betreuungszeitraums seine Gültigkeit verliert?

  • Ist die Impfung Ihres Kindes gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich bzw. kann dann erst vervollständigt werden oder
  • verliert ein Nachweis (z. B. ein ärztliches Zeugnis aufgrund einer befristeten Kontraindikation) aufgrund des Zeitablaufs seine Gültigkeit,

so haben Sie innerhalb eines Monats nachdem es Ihnen möglich war, einen neuen Nachweis zu erlangen, diesen bei der Einrichtungsleitung vorzulegen.

Rechtsfolge bei Nichterbringung des Nachweises:

Erfolgt die Vorlage binnen eines Monats nicht gegenüber der Einrichtung, so hat die Einrichtungsleitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren -> Meldepflicht der Einrichtungsleitung.

Was gilt für Schülerinnen und Schüler?

Neuaufnahmen von Schülerinnen und Schülern

Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten haben vor Beginn der Beschulung gegenüber der Schulleitung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. 
Ausnahme: Bei Kindern, die im kommenden Schuljahr erstmalig eingeschult werden, kann der Nachweis im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung auch gegenüber dem Gesundheitsamt erbracht werden.

Rechtsfolge bei Nichterbringung des Nachweises:

Soll eine Schülerin bzw. ein Schüler neu aufgenommen werden und

  • es wird kein entsprechender Nachweis erbracht bzw.
  • es bestehen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises,

so hat die Schulleitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren -> Meldepflicht der Einrichtungsleitung.
Hinweis: Die Beschulung wird - unabhängig von einer ausstehenden Prüfung beim Gesundheitsamt- dennoch zum geplanten Zeitpunkt aufgenommen (Schulpflicht!).

Schülerinnen und Schüler, die bereits mindestens seit dem 01.03.2020 und aktuell weiterhin eine Schule besuchen

Die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten hatten der Schulleitung bis zum 31.07.2022 einen Nachweis vorzulegen.

Rechtsfolge bei Nichterbringung des Nachweises:

Wurde der Schulleitung

  • kein entsprechender Nachweis bis zum 31.07.2022 oder
  • ein Nachweis mit Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit vorgelegt,

so hat die Schulleitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren -> Meldepflicht der Einrichtungsleitung.

Was passiert, wenn ein Nachweis erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden kann oder während des Betreuungszeitraums seine Gültigkeit verliert?

  • Ist die Impfung eine Schülerin oder eines Schülers gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich bzw. kann dann erst vervollständigt werden oder
  • verliert ein Nachweis (z. B. ein ärztliches Zeugnis aufgrund einer befristeten Kontraindikation) aufgrund des Zeitablaufs seine Gültigkeit,

so hat die betroffene Person innerhalb eines Monats nachdem es dieser möglich war, einen neuen Nachweis zu erlangen, diesen bei der Schulleitung vorzulegen.

Rechtsfolge bei Nichterbringung des Nachweises:

Erfolgt die Vorlage binnen eines Monats nicht gegenüber der Schule, so hat die Schulleitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren -> Meldepflicht der Einrichtungsleitung.

Was gilt für Personen, die in einem Heim oder einer Gemeinschaftseinrichtung untergebracht sind?

Neuaufnahmen von unterzubringenden oder zu betreuenden Personen

Personen ab einem Jahr, die bereits vier Wochen in

  • Kinderheimen oder
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht sind,

haben der Einrichtungsleitung spätestens nach Ablauf der vier Wochen einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.

Rechtsfolge bei Nichterbringung des Nachweises

Wurde der Einrichtungsleitung

  • kein entsprechender Nachweis nach Ablauf der vier Wochen bzw.
  • ein Nachweis mit Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit vorgelegt,

so hat die Einrichtungsleitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren -> Meldepflicht der Einrichtungsleitung.
Hinweis: Die Unterbringung bzw. Betreuung hat bei Personen mit einer Unterbringungspflicht- unabhängig von einer ausstehenden Prüfung beim Gesundheitsamt- dennoch zum geplanten Zeitpunkt zu erfolgen.

Personen, die bereits mindestens seit dem 01.03.2020 und aktuell weiterhin betreut oder untergebracht sind

Die betroffenen Personen hatten der Einrichtungsleitung bis zum 31.07.2022 einen Nachweis vorzulegen.

Rechtsfolge bei Nichterbringung des Nachweises

Wurde der Einrichtungsleitung

  • kein entsprechender Nachweis bis zum 31.07.2022 bzw.
  • ein Nachweis mit Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit vorgelegt,

so hat die Einrichtungsleitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren -> Meldepflicht der Einrichtungsleitung.

Was passiert, wenn ein Nachweis erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden kann oder während des Betreuungs- bzw. Unterbringungszeitraums seine Gültigkeit verliert?

  • Ist die Impfung der betroffenen Person gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich bzw. kann dann erst vervollständigt werden oder
  • verliert ein Nachweis (z. B. ein ärztliches Zeugnis aufgrund einer befristeten Kontraindikation) aufgrund des Zeitablaufs seine Gültigkeit,

so hat die betroffene Person innerhalb eines Monats nachdem es dieser möglich war, einen neuen Nachweis zu erlangen, diesen bei der Einrichtungsleitung vorzulegen.

Rechtsfolge bei Nichterbringung des Nachweises

Erfolgt die Vorlage binnen eines Monats nicht gegenüber der Einrichtung, so hat die Einrichtungsleitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren -> Meldepflicht der Einrichtungsleitung.

Was gilt für Personen, die in betroffenen Einrichtungen tätig oder beschäftigt sind?

Neueinstellung von tätigen oder beschäftigten Personen

Bei tätigen oder beschäftigten Personen darf die Neueinstellung in einer betroffenen Einrichtung nur erfolgen, wenn ein ausreichender Nachweis vorgelegt wird.

Rechtsfolge bei Nichterbringung des Nachweises:
  • Eine beabsichtigt tätige bzw. beschäftigte Person darf ohne einen entsprechenden Nachweis nicht mehr neu eingestellt bzw. tätig werden -> Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsverbot.
  • Soll eine Person neu in einer betroffenen Einrichtung tätig bzw. beschäftigt werden und es bestehen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises, so hat die Einrichtungsleitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren -> Meldepflicht der Einrichtungsleitung.
    Hinweis: Bis zur Entscheidung über die Anerkennung des Nachweises durch das Gesundheitsamt darf die Person nicht beschäftigt bzw. tätig werden.

Personen, die bereits mindestens seit dem 01.03.2020 und aktuell weiterhin in einer betroffenen Einrichtung tätig bzw, beschäftigt sind

Die betroffenen Personen hatten der Einrichtungsleitung bis zum 31.07.2022 einen Nachweis vorzulegen.

Rechtsfolge bei Nichterbringung des Nachweises:

Wurde der Einrichtungsleitung

  • kein entsprechender Nachweis bis zum 31.07.2022 bzw.
  • ein Nachweis mit Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit vorgelegt,

so hat die Einrichtungsleitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren und personenbezogene Angaben der betroffenen Person zu übermitteln -> Meldepflicht der Einrichtungsleitung.

Was passiert, wenn ein Nachweis erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden kann oder während des Tätigkeits- bzw. Beschäftigungszeitraums seine Gültigkeit verliert?

  • Ist die Impfung der betroffenen Person gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich bzw. kann dann erst vervollständigt werden oder
  • verliert ein Nachweis (z. B. ein ärztliches Zeugnis aufgrund einer befristeten Kontraindikation) aufgrund des Zeitablaufs seine Gültigkeit,

so hat die betroffene Person innerhalb eines Monats nachdem es dieser möglich war, einen neuen Nachweis zu erlangen, diesen bei der Einrichtungsleitung vorzulegen.

Rechtsfolge bei Nichterbringung des Nachweises

Erfolgt die Vorlage binnen eines Monats nicht gegenüber der Einrichtung, so hat so hat die Einrichtungsleitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren -> Meldepflicht der Einrichtungsleitung.

Was passiert, wenn ich meiner Nachweispflicht nicht nachkomme und das Gesundheitsamt durch die Einrichtungsleitung benachrichtigt wird?

Das Gesundheitsamt wird die betroffene Person zunächst schriftlich bitten, einen anerkannten Nachweis vorzulegen. 
Wird der erforderliche Nachweis nicht innerhalb der vorgegebenen Frist vorgelegt, so lädt das Gesundheitsamt unter anderem in einigen Fällen zunächst zu einer Beratung ein.

Zudem kann das Gesundheitsamt jeweils im Einzelfall entscheiden, ob nach Ablauf einer angemessenen Frist Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden (außer bei schul- oder unterbringungspflichtigen Personen sowie im Falle eines Lieferengpasses der Impfstoffe) oder ob Geldbußen und ggf. Zwangsgelder ausgesprochen werden.

Wie erfüllen Einrichtungsleitungen Ihre Meldepflicht?

Wann sind Einrichtungsleitungen verpflichtet, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen?

Das Infektionsschutzgesetz gibt vor, in welchen Fällen personenbezogene Daten von

  • „Kita-Kindern“,
  • Schülerinnen und Schülern,
  • betreuten und untergebrachte Personen oder
  • tätigen bzw. beschäftigten Personen

durch die Einrichtungsleitung aufgrund eines fehlenden oder zweifelhaften Nachweises an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden müssen.

Welches Gesundheitsamt ist zuständig?

Örtlich zuständig ist immer das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet.

Wie hat eine Meldung an das Gesundheitsamt Kleve zu erfolgen?

Einrichtungsleitungen nutzen das Online-Formular “ Meldung nach „20 IfSG-Immunitätsnachweis gegen Masern“ zur Übermittlung der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen. Nach erfolgter Meldung wird eine automatische Sendebestätigung verschickt.

Was passiert, wenn Einrichtungen Ihrer Meldepflicht nicht nachkommen?

Die Leitung einer Einrichtung, die entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person betreut oder beschäftigt oder im Falle einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter nicht informiert, muss mit einem Bußgeld bis zu 2.500 EUR rechnen.

Masernerkrankung und Masernschutzimpfung

Was sind Masern?

Masern werden durch Viren ausgelöst und kommen weltweit vor. 
Zudem sind Sie hochansteckend. Sie führen bereits nach kurzen Kontakt mit Erkrankten zu einer Infektion. 
Nahezu alle Infizierten entwickeln Symptome und bei etwa 10 % der Betroffenen kommen im Laufe der Infektion gesundheitliche Komplikationen auf. 
Oft betroffen sind hierbei vor allem Kinder – aber auch Jugendliche und junge Erwachsene. Insgesamt sind die Masernausbrüche durch Impfungen jedoch stark zurückgegangen. 
Um die Masern in Deutschland auszurotten, müssen aber noch mehr Menschen – insbesondere in den jungen Altersgruppen – geimpft werden

Wie wird das Masern-Virus übertragen?

Ein direkter Kontakt ist nicht für die Übertragung der Masern erforderlich.
Die Viren werden in der Regel durch das Einatmen infektiöser Tröpfchen oder seltener auch aerogen über Tröpfchenkerne (Sprechen, Husten, Niesen) sowie durch Kontakt mit infektiösen Sekreten aus Nase oder Rachen übertragen. 
Nahezu jeder Kontakt zwischen einer ungeschützten Person und einem Erkrankten führt zu einer Ansteckung, selbst aus einigen Metern Entfernung. 
Zudem wurden Masernviren bereits auch noch nach zwei Stunden in der Luft eines Raumes nachgewiesen, in dem sich eine an Masern erkrankte Person zuvor aufgehalten hat.

Welche Symptome werden durch Masern ausgelöst und wie ist der Krankheitsverlauf?

Typische Symptome 

Masern beginnen häufig mit Fieber, Bindehautentzündung, Schnupfen, Husten und Kopfschmerzen. Zudem können weiße bis blau-weiße Flecken an der Mundschleimhaut auftreten. 
Am 2. – 4. Tag nach Auftreten dieser ersten Symptome steigt das Fieber weiter an und es bildet sich der für die Masern typische Hautausschlag aus mit bräunlich-rosafarbenen Flecken, die im Gesicht und hinter den Ohren beginnen und sich danach am ganzen Körper ausbreiten. 
Der Ausschlag bleibt ca. 3 – 4 Tage bestehen und klingt dann, meist mit begleitender Schuppung, ab. 
Das Fieber sinkt in der Regel ab dem 5. – 8. Krankheitstag.

Komplikationen

Neben diesen typischen Symptomen können jedoch als Komplikationen der Masern-Erkrankung zusätzlich auch Durchfall, Mittelohrentzündungen sowie Lungenentzündungen auftreten. 
In ganz seltenen Fällen wurde zudem in Zusammenhang mit einer Masern-Erkrankung eine Gehirnentzündung oder die subukate sklerosierende Panenzephalitits (SSPE) nachgewiesen. 
Die Gehirnentzündung tritt in etwa bei 1 von 1.000 erkrankten Personen 4 bis 7 Tage nach Auftreten des Masern-Hautausschlages auf. 
Die SSPE tritt durchschnittlich erst 6 bis 8 Jahre nach der Infektion auf und verläuft immer tödlich. Es kommt durchschnittlich zu 4 bis 11 SSPE-Fällen pro 100.000 Masern-Erkrankungen. Kinder, die mit unter fünf Jahren an Masern erkranken, haben ein deutlich höheres SSPE-Erkrankungsrisiko.

Schwächung des Immunsystems

Durch eine Masern-Infektion kann das Immunsystem langanhaltend (über Monate bis mehrere Jahre) geschwächt sein. In dieser Zeit besteht eine erhöhte Gefahr für weitere Infektionen.

Todesursachenstatistik

Auch in Deutschland sterben laut Todesursachenstatistik jährlich etwa 3 bis 7 Personen aufgrund der Masern.

Welche Personengruppen sind besonders gefährdet?

Das Risiko schwerwiegender Komplikationen ist bei Kindern unter fünf Jahren und Erwachsenen über 20 Jahren am höchsten. 
Besonders schwer und bisweilen tödlich können die Masern bei Patienten mit einer angeborenen oder erworbenen Immunschwäche verlaufen. 
Auch schwangere, ungeschützte Frauen haben ein erhöhtes Risiko, Komplikationen im Rahmen einer akuten Masern-Erkrankung zu erleiden.

Eine Masern-Infektion ist damit – anders als vielfach angenommen – keine harmlose Krankheit.

Säuglinge können frühestens im Alter von neun Monaten geimpft werden, also erst einige Monate nachdem ihr natürlicher Immunschutz nachgelassen hat. 
Sie sind daher – genauso wie Menschen, bei denen eine Masern-Impfung kontraindiziert ist – darauf angewiesen, dass alle Menschen in ihrer Umgebung geimpft sind und sie durch den sogenannten Herdeneffekt geschützt sind.

Wie kann die Ausrottung in Deutschland durch eine hohe Impfquote erreicht werden?

Masern-Erkrankungen sind in Deutschland aufgrund der seit über 40 Jahren durchgeführten Impfungen zurückgegangen. 
Hohe Impfquoten sorgen für eine Unterbrechung der Masern-Infektionsketten und tragen damit zu einer deutlichen Eindämmung der Virus-Zirkulation bei. 
Bei einer Immunität in der Bevölkerung von etwa 95 % werden auch Personen geschützt, die (noch) nicht geimpft werden können. Dazu zählen beispielsweise Säuglinge, Personen mit einer Immunschwäche oder ungeschützte schwangere Frauen. 
Mit der Impfung schützt also der Geimpfte nicht nur sich selbst, sondern trägt auch zu einem Gemeinschaftsschutz bei, so dass andere, Ungeschützte, nicht erkranken können.

Was sollte ich zur Masernschutzimpfung wissen?

Schutzwirkung der Impfung

Die zweimalige Schutzimpfung schützt 98 bis 99 % der Geimpften. Damit gehört die Masernschutzimpfung zu den wirksamsten Impfungen überhaupt. Hierbei geht man von einem lebenslangen Schutz aus.

Kosten der Impfung

  • Die Kosten der Masern-Impfung werden bei gesetzlich versicherten Personen durch die Krankenkasse übernommen.
  • Bei privat versicherten Personen richtet sich die Kostenübernahme nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag.
  • Bei Beschäftigten, die tätigkeitsbedingt ein höheres Risiko einer Infektion haben, kann die Impfung gegebenenfalls auch als arbeitsmedizinische Vorsorge durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber abgerechnet werden.

Zugelassene Impfstoffe

Für die Impfung gegen Masern stehen in Deutschland aktuell ausschließlich Kombinationsimpfstoffe (gegen Mumps-Masern-Röteln bzw. Mumps-Masern-Röteln- Varizellen) zur Verfügung. 
Es handelt sich hierbei um Lebendimpfstoffe. 
Die Verwendung von Kombinationsimpfstoffen wird von der Ständigen Impfkommission (STIKO) generell empfohlen, um die Anzahl der Infektionen (Setzen von Spritzen) bei Kindern gering zu halten und zeitgleich die Verbreitung der weiteren Infektionskrankheiten einzudämmen. 
Eine Liste der in Deutschland zugelassenen Impfstoffe finden Sie auf der Internetseite des Paul-Ehrlich Instituts.

Mindestalter und Impfintervall

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die erste MMR-Impfung in der Regel im Alter von 11 Monaten. 
Die zweite MMR-Impfung soll im Alter von 15 Monaten verabreicht werden. Sie kann frühestens 4 Wochen nach der ersten MMR-Impfung erfolgen. 
Bei bevorstehender Aufnahme bzw. bei Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung (z.B. Kita) kann die Impfung jedoch bereits ab einem Alter von 9 Monaten gegeben werden. 
Für alle Altersgruppen gilt: Die zweite Impfung kann im Mindestabstand von 4 Wochen nach der ersten MMR-Impfung gegeben werden.

Kontraindikationen

Die Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) sollte nicht während der Schwangerschaft erfolgen. 
Auch bei akutem Fieber (> 38,5° C) oder Überempfindlichkeit gegen bestimmte Bestandteile des Impfstoffs sollte nicht geimpft werden. 
Bei krankheitsbedingter oder angeborener Abwehrschwäche sollte mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt besprochen werden, ob geimpft werden kann. 
Die Kontraindikationen sind den jeweiligen Fachinformationen der Impfstoffe zu entnehmen.

Impfreaktionen

Impfreaktionen sind typische Beschwerden nach einer Impfung. Diese Reaktionen sind Ausdruck der erwünschten Aktivierung des Immunsystems und klingen in der Regel nach wenigen Tagen folgenlos ab. 
Es können milde Impfreaktion 6 bis 12 Tage nach der Masern-Impfung auftreten. Hierbei handelt es sich häufig um eine Rötung oder Schwellung an der Einstichstelle und Fieber für ein bis zwei Tage. Außerdem können Kopfschmerzen oder Mattigkeit auftreten. 
Seltenere Impfreaktionen sind mäßiges bis hohes Fieber für 1-2 Tage oder ein Hautausschlag in der zweiten Woche nach der Impfung. 
Nähere Informationen entnehmen Sie den Fachinformationen der jeweiligen Impfstoffe.

Impfkomplikationen

Schwere unerwünschte Nebenwirkungen sind selten. 
Bei Verdacht sollte die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt informiert werden und eine Untersuchung stattfinden. 
Zudem ist der Verdacht einer "über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung" namentlich meldepflichtig. Diese Meldung erfolgt von der Ärztin bzw. vom Arzt an das Gesundheitsamt. 
Im Falle eines bestätigten Impfschadens haben Betroffene einen Anspruch auf Entschädigung nach §§60 ff. IfSG. Bitte beachten Sie auch die weiterführenden Informationen zu Impfkomplikationen und Impfschäden.

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