Meldepflicht Tierhaltung

Jeder, der landwirtschaftliche Nutztiere halten will, ist nach § 26  Viehverkehrsverordnung verpflichtet, den Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit und jede künftige Änderung des Tierbestandes bei der Tierseuchenkasse anzuzeigen. Hierbei sind Angaben zum Namen, zur Anschrift, zur Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, zur Nutzungsart und zum Standort zu machen.

Den Vordruck hierzu finden Sie rechts unter Dokumente.

Besitzer/innen von folgenden Tieren sind verpflichtet, ihren Tierbestand bis spätestens zum Beginn der Tätigkeit schriftlich bei der Tierseuchenkasse zu melden:

  • Rinder,
  • Schweine,
  • Schafe,
  • Ziegen,
  • Einhufer,
  • Hühner,
  • Enten,
  • Gänse,
  • Fasane,
  • Perlhühner,
  • Rebhühner,
  • Tauben,
  • Truthühner,
  • Wachteln oder Laufvögel,
  • Bienen (Anzahl Bienenvölker).

Landwirtschaftskammer NRW
- Tierseuchenkasse -,
Nevinghoff 6
48147 Münster
Telefon: 0251/289820
Fax: 0251/2898230

Diese Meldung ist in Ihrem eigenen Interesse vorzunehmen, damit Sie im Seuchenfall die finanzielle Unterstützung der Tierseuchenkasse in Anspruch nehmen können. Über den Link zur Tierseuchenkasse erhalten Sie dann alle Vordrucke zum Thema Entschädigung, Beihilfe und Gesamtforderungsnachweis.

Onlinedienst

Meldung von Bienenbeständen und Völkerzahlen Onlinemeldung

Erforderliche Unterlagen

BezeichnungErforderliche Unterlagen
Meldung einer TierhaltungMeldebögen der Tierseuchenkasse

Gebühren

BezeichnungHöhe der Gebühr

Beträge je nach 

Tierart

können auf der Internetseite der Tierseuchenkasse eingesehen werden

Hinweise

Diese Meldung ist in Ihrem eigenen Interesse vorzunehmen, damit Sie im Seuchenfall die finanzielle Unterstützung der Tierseuchenkasse in Anspruch nehmen können. Über den Link zur Tierseuchenkasse erhalten Sie dann alle Vordrucke zum Thema Anmeldung, Entschädigung, Beihilfe und Gesamtforderungsnachweis.