Jeder, der landwirtschaftliche Nutztiere halten will, ist nach § 26 Viehverkehrsverordnung verpflichtet, den Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit und jede künftige Änderung des Tierbestandes bei der Tierseuchenkasse anzuzeigen. Hierbei sind Angaben zum Namen, zur Anschrift, zur Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, zur Nutzungsart und zum Standort zu machen.
Den Vordruck hierzu finden Sie rechts unter Dokumente.
Besitzer/innen von folgenden Tieren sind verpflichtet, ihren Tierbestand bis spätestens zum Beginn der Tätigkeit schriftlich bei der Tierseuchenkasse zu melden:
- Rinder,
- Schweine,
- Schafe,
- Ziegen,
- Einhufer,
- Hühner,
- Enten,
- Gänse,
- Fasane,
- Perlhühner,
- Rebhühner,
- Tauben,
- Truthühner,
- Wachteln oder Laufvögel,
- Bienen (Anzahl Bienenvölker).
Landwirtschaftskammer NRW
- Tierseuchenkasse -,
Nevinghoff 6
48147 Münster
Telefon: 0251/289820
Fax: 0251/2898230
Diese Meldung ist in Ihrem eigenen Interesse vorzunehmen, damit Sie im Seuchenfall die finanzielle Unterstützung der Tierseuchenkasse in Anspruch nehmen können. Über den Link zur Tierseuchenkasse erhalten Sie dann alle Vordrucke zum Thema Entschädigung, Beihilfe und Gesamtforderungsnachweis.
Onlinedienst
Meldung von Bienenbeständen und Völkerzahlen Onlinemeldung
Erforderliche Unterlagen
Bezeichnung | Erforderliche Unterlagen |
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Meldung einer Tierhaltung | Meldebögen der Tierseuchenkasse |
Gebühren
Bezeichnung | Höhe der Gebühr |
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Beträge je nach Tierart | können auf der Internetseite der Tierseuchenkasse eingesehen werden |
Hinweise
Diese Meldung ist in Ihrem eigenen Interesse vorzunehmen, damit Sie im Seuchenfall die finanzielle Unterstützung der Tierseuchenkasse in Anspruch nehmen können. Über den Link zur Tierseuchenkasse erhalten Sie dann alle Vordrucke zum Thema Anmeldung, Entschädigung, Beihilfe und Gesamtforderungsnachweis.