Für die Ausstellung beziehungsweise Verlängerung Ihres Reisepasses (Nationalpasses) ist grundsätzlich Ihr Heimatland beziehungsweise die zuständige Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) zuständig.
Eine Übersicht über die Vertretungen Ihres Heimatlandes in Deutschland finden Sie hier.
Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde besteht nur dann, wenn Sie Anspruch auf einen Reiseausweis für Ausländer, für Flüchtlinge oder für Staatenlose haben.
Ein Reiseausweis für Flüchtlinge (blauer Pass) wird Ihnen automatisch erteilt, wenn Ihnen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Ein entsprechender Antrag ist in diesem Fall nicht notwendig.
Ein Reiseausweis für Ausländer (grauer Pass) kann nur in Ausnahmefällen erteilt werden (§ 5 Aufenthaltsverordnung). Dies ist nur der Falle, wenn die Beschaffung eines Nationalpasses unmöglich oder unzumutbar ist.
Als zumutbar gilt insbesondere die Beschaffung von Dokumenten aus dem Heimatland sowie die Zahlung der vom Herkunftsstaat festgelegten Gebühren.
Allein die Höhe der zu zahlenden Gebühren stellt noch keine Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Nationalpasses dar. Auch eine geplante Urlaubsreise stellen keine dringenden humanitären Gründe dar.
Sollte es Ihnen nicht zumutbar sein, einen Nationalpass zu beschaffen, haben Sie die Möglichkeit einen Reiseausweis für Ausländer zu beantragen. Bitte begründen Sie Ihren ausführlichen Antrag und fügen Sie entsprechende Nachweise bei. Den Online-Antrag finden Sie hier.