Die EU-Verordnungen (EG) Nr. 1030/2002 und (EG) Nr. 380/2008 verpflichten alle EU-Mitgliedsstaaten zur Nutzung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT). In der Bundesrepublik Deutschland wird für folgende Aufenthaltstitel ein eAT ausgestellt:
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
Ausstellung einer Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige von EU-Bürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind
Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind
Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz
Blaue Karte EU
Die maximale Gültigkeitsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels beträgt bei unbefristeten Aufenthaltstiteln 10 Jahre. Sie ist an die Passgültigkeit gebunden. Die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels ist somit auch erforderlich, wenn Ihr Reisepass neu ausgestellt oder verlängert wurde.
Der elektronische Aufenthaltstitel hat die Form einer Scheckkarte. Er besitzt einen kontaktlosen Chip im Karteninneren, auf dem die biometrischen Merkmale (Foto und zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen (Auflagen) und die persönlichen Daten der Inhaberin beziehungsweise des Inhabers gespeichert sind. Zusätzlich enthält der Chip die Möglichkeit, einen elektronischen Identitätsnachweis sowie eine qualifizierte elektronische Signatur zu nutzen.
Der elektronische Aufenthaltstitel wird durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und anschließend an die Ausländerbehörde versandt.
Wichtige Hinweise:
Der elektronische Aufenthaltstitel wird für jeden Drittstaatsangehörigen, das heißt auch für Säuglinge und Kinder ausgestellt. Ab dem 6. Lebensjahr ist zur Erfassung der biometrischen Daten immer ein persönlicher Besuch der antragstellenden Person bei der Ausländerbehörde erforderlich.
Weitere Informationen zur Beantragung eines eATs finden Sie hier.