Vermessung - Gebäudeeinmessung

Bei einer Gebäudeeinmessung werden fertiggestellte Gebäude bzw. Veränderungen an Gebäuden von einer hierzu befugten Vermessungsstelle so aufgemessen, dass sie in das Liegenschaftskataster übernommen werden können.

Anträge zur Gebäudeeinmessung können

  1. bei allen hierzu befugten Vermessungsstellen (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure) oder
  2. bei der Katasterbehörde

gestellt werden.

Voraussetzung

Das Gebäude soll in seinem Grundriss (Umring) fertiggestellt sein.

Weitere Informationen zur Gebäudeeinmessungspflicht (Flyer zur Gebäudeeinmessungspflicht) finden sie unter der Rubrik „Downloads".