Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art ist grundsätzlich 4 Wochen vorher schriftlich mit dem auf der rechten Seite zur Verfügung gestellten Vordruck bei der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelüberwachung des Kreises Kleve anzuzeigen.
Dies gilt für berufsmäßige Veranstaltungen und Veranstaltungen in der Freizeit gleichermaßen, da hier durch die Tierkontakte immer eine erhöhte Gefahr der Übertragung von Tierseuchen gegeben ist
Bei Pferdeveranstaltungen überregionaler Art, d. h. über den Kreis Kleve und die Nachbarkreise hinaus, müssen Veranstalter nach § 3 a Einhufer-Blutarmut-Verordnung ein Register mit den teilnehmenden Pferden führen und 3 Jahre aufbewahren. Dieses ist der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelüberwachung des Kreises Kleve auf Verlangen vorzulegen.
Bei Geflügel- und Schafveranstaltungen sind zusätzliche Maßnahmen (z. B. vorherige klinische Untersuchung der ausgestellten Tiere, Vorlage tierseuchenrechtlicher Freiheitsbescheinigungen der ausgestellten Tiere, Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion, usw.) zu erfüllen. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner/innen auf der rechten Seite.
Hunde- und Katzenausstellungen sind nur anzeigepflichtig, wenn sie in einem gefährdeten Gebiet nach Tollwutverordnung durchgeführt werden oder Teilnehmer aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern angemeldet sind. Es ist wichtig, dass die teilnehmenden Tiere nachweislich über einen ausreichenden Impfschutz gegen Tollwut verfügen. Werden mehr als 100 teilnehmende Tiere erwartet, ist zusätzlich eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zu beantragen.
Online Dienste
Tierausstellungen Onlineanzeige
Erforderliche Unterlagen
Bezeichnung | Erforderliche Unterlagen |
---|---|
Genehmigung von Tierausstellungen/-schauen | Anzeige der Veranstaltung (Benutzung der Online-Anzeige erwünscht) |
Gebühren
Bezeichnung | Höhe der Gebühr |
---|---|
Genehmigung Tierausstellungen/-schauen | Die Gebühr ergibt sich je nach Umfang der Veranstaltung und ggf. Überwachungstätigkeit |