Erwerbstätigkeit mit Aufenthaltserlaubnis

Bitte beachten Sie zu Ihrer Arbeitsanfrage beziehungsweise vor Ihrer Beschäftigungsaufnahme:
Arbeitsanfragen werden durch die Ausländerbehörde grundsätzlich priorisiert bearbeitet. In Fällen, in denen die Ausländerbehörde aufgrund rechtlicher Vorgaben die Bundesagentur für Arbeit beteiligen muss, ist allerdings mit einer Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen zu rechnen. Erst wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat, kann die Beschäftigung in das aktuelle Ausweisdokument eingetragen und die berufliche Tätigkeit aufgenommen werden.

Es wird zunächst unterschieden zwischen einer unselbständigen Beschäftigung (als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer) und einer selbständigen Tätigkeit (Freiberufler und Unternehmer).

  • Eine Erwerbstätigkeit ist nur dann erlaubt, wenn es im Aufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt ist.

  • Die Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit wird immer von der Ausländerbehörde zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt.

  • Anträge auf Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit sind an die Ausländerbehörde zu richten.

  • Die Ausländerbehörde klärt die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit in einem internen Zustimmungsverfahren mit der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit (BA).

Inhaber einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU dürfen jeder beliebigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies gilt auch für Aufenthaltstitel alter Fassung (zum Beispiel Aufenthaltsberechtigung), die weiterhin Gültigkeit haben.

In allen anderen Fällen sollte vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zunächst Rücksprache mit der Ausländerbehörde gehalten werden, sofern sich eine Erlaubnis nicht eindeutig aus der Auflage der Aufenthaltserlaubnis ergibt.

Einreise zum Zweck der Erwerbstätigkeit/Ausbildung

Abhängig von der Staatsangehörigkeit benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland eine Erwerbstätigkeit/Ausbildung aufnehmen möchten, vor der Einreise ein Visum.

Visumsfreie Einreise:

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz haben uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie benötigen weder für die Einreise noch für die Erwerbstätigkeit in Deutschland ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis. Ein gültiger Personalausweis reicht aus, ein Pass ist nicht erforderlich. Bei einem Aufenthalt länger als 3 Monate in Deutschland muss der Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt angemeldet werden.

Staatsangehörige der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und den USA können visumsfrei einreisen und den erforderlichen Aufenthaltstitel nach Einreise innerhalb von 3 Monaten bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland (Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit) beantragen. Die angestrebte Erwerbstätigkeit darf aber erst nach Erteilung des Aufenthaltstitels aufgenommen werden.

Visumspflicht:

Ausländische Staatsangehörige aller anderen Staaten müssen vor der Einreise nach Deutschland ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit/Ausbildung bei einer deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatland beantragen. Es ist wichtig, mit einem Visum einzureisen, das dem tatsächlichen Zweck des Aufenthaltes entspricht. Nur dann ist eine reibungslose Verlängerung beziehungsweise Umschreibung Ihres Visums in einen Aufenthaltstitel durch die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland möglich. Sollte ein Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit vorhanden sein, wird keine zusätzliche Arbeitserlaubnis benötigt.

Ob man in Deutschland einen „Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit“ bekommt, hängt von der Qualifikation ab. Für Hochqualifizierte, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Selbstständige gibt es Bestimmungen, die eine Zuwanderung erleichtern. Auch Nicht-Akademikerinnen beziehungsweise Nicht-Akademiker aus Drittstaaten können unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen.

Blaue Karte EU

Wer im Besitz eines ausländischen Hochschulabschlusses ist, der in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist, kann eine „Blaue Karte EU“ erhalten. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite. 

Fachkräfte mit Berufsausbildung

Personen, die eine nicht-akademische Berufsausbildung in einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) absolviert haben, können zum Arbeiten nach Deutschland zuwandern, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Ein Arbeitsplatz oder ein verbindliches Stellenangebot in Deutschland liegt vor.

  • Die Berufsausbildung ist in Deutschland anerkannt, das heißt mit einem deutschen Abschluss gleichwertig. Eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist auch dann möglich, wenn für die Anerkennung des Abschlusses Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich sind. Voraussetzung ist ein Stellenangebot für eine spätere Erwerbstätigkeit nach der Anerkennung Ihres Berufsabschlusses.

  • In Deutschland muss in dem Beruf ein Fachkräftemangel vorliegen. Die entsprechenden Berufe sind der „Positivliste“ der Bundesagentur für Arbeit zu entnehmen. Weitere Informationen finden Sie im rechten Feld auf dieser Seite.

Mit den auf dieser Seite aufgeführten Links und Checks können Sie schnell und einfach herausfinden, ob und welche Voraussetzungen Sie zur Arbeitsaufnahme erfüllen müssen und welcher Aufenthaltstitel für Sie in Betracht kommt.

Informationen zu einer Beschäftigung im Bundesgebiet mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in einem Nachbarland Deutschlands finden Sie hier.