Impfkomplikationen und Impfschäden

Was sind Impfreaktionen, -nebenwirkungen und -komplikationen?

Impfreaktionen
Impfreaktionen sind typische, vorübergehende Beschwerden nach einer Impfung. Hierzu zählen unter anderem Rötungen, Schwellungen oder Schmerzen an der Einstichstelle aber auch beispielsweise Fieber-, Kopf- und Gliederschmerzen und Unwohlsein. Diese Reaktionen sind Ausdruck der erwünschten Aktivierung des Immunsystems und klingen in der Regel nach wenigen Tagen folgenlos ab.

Nebenwirkungen
Gemäß Arzneimittelgesetz (AMG) sind Nebenwirkungen als schädliche und unbeabsichtigte Reaktionen auf ein Arzneimittel definiert. Schwerwiegende Nebenwirkungen sind Nebenwirkungen, die tödlich oder lebensbedrohend sind, eine stationäre Behandlung oder Verlängerung einer stationären Behandlung erforderlich machen, zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung, Invalidität oder Geburtsfehlern führen.

Impfkomplikationen
Bei Impfkomplikationen treten unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) nach Impfungen auf. Hierzu zählen beispielsweise allergische Reaktionen. Die Häufigkeit von UAW, die in klinischen Studien festgestellt wurden, finden sich in den Fachinformationen der jeweiligen Impfstoffe. UAW sind in der Regel sehr selten. 
Selten bedeutet, dass eine Reaktion bei einer bis zehn von 10.000 geimpften Personen auftritt. Sehr selten bedeutet, dass eine bestimmte Reaktion bei weniger als einer geimpften Person pro 10.000 geimpften Personen auftritt.

Was ist ein Impfschaden?

Verschwinden die Komplikationen nach einer Impfung nicht von selbst, sondern bleiben permanent erhalten und beeinträchtigen das Leben der betroffenen Person, so spricht man von einem Impfschaden.

Impfschäden sind sehr selten, können aber schwerwiegend sein. Meist bringt ein Impfschaden nicht nur gesundheitliche, sondern auch wirtschaftliche Folgen mit sich.

Ein Impfschaden wird nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) definiert als „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung“.

Was versteht man unter dem "Post-Vac-Syndrom"?

Unter dem Begriff werden nach den vorliegenden Erkenntnissen verschiedene länger andauernde Beschwerden nach COVID-19-Impfung beschrieben, wie sie auch mit Long-/Post-COVID in Verbindung gebracht werden (wie z.B. chronisches Erschöpfungssyndrom (Myalgische Enzephalomyelitis /Chronic Fatigue Syndrome, ME/CFS), posturales Tachykardiesyndrom (POTS), einschließlich der Beschwerden, die als Postexertional Malaise (PEM, Unwohlsein nach Belastung) bezeichnet werden).

An wen können sich Betroffene bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung wenden?

Bei einem Verdacht auf eine Impfkomplikation oder einen Impfschaden sollte zunächst die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt aufgesucht werden, damit eine Diagnose abgeklärt werden kann. Gegebenenfalls können zudem therapeutische Maßnahmen eingeleitet werden. In manchen Fällen wird in Abhängigkeit vom Beschwerdebild zur weiteren Diagnostik und Behandlung die Überweisung an eine Fachärztin bzw. an einen Facharzt erfolgen.

Ärztinnen und Ärzte haben zudem eine Meldeverpflichtung an das zuständige Gesundheitsamt zu beachten.

Wie kommen Ärztinnen und Ärzte ihrer Meldeverpflichtung bei einem vermuteten Impfschaden nach?

Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben dem zuständigen Gesundheitsamt den Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung über den Meldebogen zu melden. Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die betroffene Patientin bzw. der betroffene Patient wohnhaft ist.

Das Gesundheitsamt leitet anschließend Verdachtsfälle anonymisiert dem Landeszentrum für Gesundheit NRW und dem Paul-Ehrlich-Institut weiter.

Wer haftet bei Impfschäden?

Wer durch eine Schutzimpfung, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, hat auf Antrag Anspruch auf eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies ist in § 60 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.

Die Feststellung, dass im Einzelfall ein Impfschaden im Sinne des § 2 Nummer 11 IfSG durch eine Schutzimpfung entstanden ist und somit grundsätzlich ein Versorgungsanspruch besteht, wird in Nordrhein-Westfalen durch die zwei ansässigen Landschaftsverbände durchgeführt. Für Personen, die im Kreis Kleve wohnen, ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR) zuständig.

Betroffene, die einen Impfschaden vermuten, können einen Antrag beim LVR stellen. Der LVR entscheidet zunächst, ob ein Impfschaden vorliegt oder nicht. Der Anspruch auf Versorgung setzt weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden voraus, sondern beruht maßgeblich auf der Kausalität zwischen der Impfung und deren Folgen.

Wer kann Sie beratend unterstützen?

Gesundheitsamt Kreis Kleve
Bei gesundheitlichen Fragen können Sie sich gerne an das Gesundheitsamt telefonisch bei den u. a. Ansprechpartnerinnen oder per Mail (zentralegesundheitsverwaltung@kreis-kleve.de) wenden.

Unabhängige Patientenberatung Deutschland
Wenn Sie oder andere Betroffene eine weitere individuelle Beratung wünschen, besteht auch die Möglichkeit, sich an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) zu wenden. Das kostenlose Beratungstelefon der UPD ist unter der Telefonnummer 0800 0117722 zu erreichen. Informationen zu den Beratungszeiten und Möglichkeiten der Online-Beratung sowie der Vor-Ort-Beratung sind auf der Internetseite der UPD zu erhalten.

Kommunale Pflegeberatung Kreis Kleve
Bei bestehendem Beratungsbedarf rund um das Thema Pflege steht ferner die kommunale Pflegeberatung des Kreises Kleve zur Verfügung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vermitteln Ansprechpartner, klären die individuelle Bedarfssituation und informieren zu verschiedenen Möglichkeiten, um die Versorgung sicherzustellen.

Allgemeine Sozialberatungsstellen
Auskunft, Rat und Hilfe bieten zudem die allgemeinen Sozialberatungsstellen.
Sozialberatungsstellen im Kreis Kleve: