Beachten Sie bitte, dass Sie im Rahmen der Wiederzulassung nur dann mit ungesiegelten Kennzeichenschildern innerhalb des Zulassungsbezirkes zur Zulassungsstelle fahren dürfen, wenn die Kennzeichenschilder vorher durch die Zulassungsstelle zugeteilt wurden, der Fahrzeughaltende und das Fahrzeug gleich bleiben und die Fahrt von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst ist (ausgedruckte eVB-Nummer mit dem Hinweis auf Fahrten mit ungesiegelten Kennzeichenschildern muss mitgeführt werden).
Alle anderen Fahrten stellen einen Kennzeichenmissbrauch dar und können strafrechtlich verfolgt werden.
Voraussetzungen
- eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.)
- die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
- die entwertete Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
- den Bericht der Hauptuntersuchung
- einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass
- eine vom Haltenden - und ggf. vom abweichenden Zahler - unterschriebene Teilnahmeerklärung für das SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer
- eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebenden (wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsstelle kommt)
- die Vollmachten und Ausweise beider Elternteile (wenn das Fahrzeug auf eine minderjährige Person zugelassen werden soll)
- bei der Anmeldung auf eine Firma der aktuelle Handelsregisterauszug oder sofern nicht vorhanden die aktuelle Gewerbeanmeldung, jeweils nicht älter als ein Jahr (liegt keine Alleinvertretungsbefugnis vor, sind die Vollmachtserklärungen und Ausweiskopien aller Vertretungsberechtigten vorzulegen)