Hinweisgebendenschutz

Das Hinweisgeberschutzgesetz fordert die Einrichtung von internen und externen Meldestellen. Während die externen Meldestellen auf Bundesebene zu finden sind, werden die internen Meldestellen von den jeweiligen Kommunen selbst betrieben.

Haben Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über vermeintliche Verstöße erlangt? 

Ihre Hinweise an den Kreis Kleve können über das Meldeportal der internen Meldestelle der Kreisverwaltung Kleve übermittelt werden. Auf diese Weise können Ihre vermuteten Verstöße untersucht werden.

Hinweisgebende leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) ist es, Hinweisgebende vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Ein wesentliches Ziel des HinSchG ist der bestmögliche Schutz ihrer Identität. Die interne Meldestelle der Kreisverwaltung Kleve ist dabei Ihre zentrale Ansprechpartnerin.

Nachfolgend finden Sie Informationen und Antworten auf die häufigsten Fragen in Bezug auf die Arbeit der internen Meldestelle des Kreises Kleve.

Wichtiger Hinweis zur Meldung von Verstößen

Lesen Sie bitte vor Abgabe einer Meldung die allgemeinen Erklärungen und weiterführenden Informationen auf dieser Internetseite. 

Bitte beachten Sie: Der Kreis Kleve ist keine Strafverfolgungsbehörde. Wenn es bei Ihrer Meldung um einen strafrechtlichen Verstoß geht, der in keinem beruflichen Zusammenhang mit der Kreisverwaltung Kleve steht, dann wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde.

Die interne Meldestelle der Kreisverwaltung Kleve verfährt nach Maßgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes. Generell werden Meldungen über Verstöße, die nicht über den notwendigen beruflichen Zusammenhang verfügen, nicht weiter untersucht. Sehen Sie daher bei allgemeinen Hinweisen z. B. auf Verstöße im Straßenverkehr, bezüglich Inhalten auf digitalen Plattformen oder Beschwerden über Entscheidungen anderer Behörden von einer Meldung auf Grundlage des Hinweisgeberschutzgesetzes ab und kontaktieren bitte unmittelbar die zuständige Ansprechstelle. Auch Sachverhalte, die bereits öffentlich bekannt sind, sind für eine Bearbeitung auf Grundlage des Hinweisgeberschutzgesetzes nicht geeignet. Auch Verfahren, die Sie beispielsweise selbst als Antrag stellende Person / als Widerspruch führende Person betreiben, zählen nicht in den Bereich des Schutzes von Hinweisgebenden. 

Bitte beachten Sie: Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Wer kann sich bei der internen Meldestelle melden?

Eine entscheidende Voraussetzung ist, dass Sie mit dem Kreis Kleve in einem Beschäftigungs-/Dienstverhältnis stehen oder standen oder sich im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit als bewerbende Person für eine Tätigkeit in der Kreisverwaltung Kleve interessierten oder als dienstleistend bzw. handwerklich tätige Person beispielsweise als Mitarbeitende eines Handwerksbetriebs von der Kreisverwaltung Kleve mit der Ausführung von Dienstleistungen oder Handwerksleistungen beauftragt wurden und dabei Informationen über vermeintliche Verstöße erlangt haben.

Welche Verstöße sind vom Hinweisgeberschutzgesetz umfasst?

Grundsätzlich können Verstöße gemeldet werden, die strafbewehrt sind. Darüber hinaus können bußgeldbewehrte Verstöße gemeldet werden, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib und Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Mitarbeitenden oder ihrer Vertretungsorgane dient. 

Auch zahlreiche sonstige Verstöße fallen gemäß § 2 in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes

Welche Verstöße können nicht gemeldet werden?

Der Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes ist weit gefasst. Dennoch findet er seine Grenzen unter anderem dort, wo Verstöße aus einem ausschließlich privaten Fehlverhalten resultieren. Sind Informationen von der ärztlichen oder anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht betroffen, so fallen auch diese nicht in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes. Letztlich sind auch solche Informationen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen, die die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates betreffen.

Wie melde ich Verstöße im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes?

Hinweise über Verstöße können über das Meldeportal der internen Meldestelle der Kreisverwaltung Kleve sowohl anonym als auch mit personenbezogenen Daten übermittelt werden. 

Informationen zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung

Nach § 7 Hinweisgeberschutzgesetz haben Sie ein grundsätzliches Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung. 

Die Meldung an eine interne Stelle soll jedoch möglichst bevorzugt werden. 

Andernfalls können Hinweise an die externe Meldestelle des Bundesamtes für Justiz übermittelt werden.