Gesundheitliche Beratung nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Seit dem 1. Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft getreten. 
Mit diesem Gesetz werden erstmalig alle typischen Formen der gewerblichen Prostitution erfasst sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution eingeführt.

Die Beratung erfolgt durch eine Mitarbeiterin des Gesundheitsamtes, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.

Gesundheitliche Beratung (kostenlos):

Die gesundheitliche Beratung muss vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit wahrgenommen werden.

Die Beratung findet in einem vertraulichen Einzelgespräch statt, angepasst an die persönliche Lebenssituation. Bei Bedarf und nur mit Ihrer Zustimmung kommt eine Sprachmittlerin bzw. ein Sprachmittler zum Einsatz.

Themen der gesundheitlichen Beratung:

  • Informationen zu sexuell übertragbaren Erkrankungen und Möglichkeiten der Untersuchung
  • Grundsätzliches zu Verhütung und Schwangerschaft
  • Informationen zur Frauenhygiene
  • Risiken des Alkohol-und Drogengebrauchs
  • Informationen zu weiteren Beratungsangeboten und Anlaufstellen

Bescheinigung

Nach der Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung. Diese ist für die Anmeldung beim Bereich Ordnungswesen erforderlich und muss bei der Tätigkeit als Prostituierte bzw. Prostituierter mitgeführt werden.

Auf Wunsch kann die Bescheinigung der gesundheitlichen Beratung zusätzlich auf den Alias-/Arbeitsnamen ausgestellt werden.

Nach der gesundheitlichen Beratung haben Prostituierte im Alter

  • ab 21 Jahren mindestens alle 12 Monate
  • von unter 21 Jahren mindestens alle 6 Monate

eine erneute gesundheitliche Beratung wahrzunehmen.

Eine vorherige Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich. Es kann telefonisch ein Termin mit den genannten Mitarbeiterinnen vereinbart werden. Es besteht auch die Möglichkeit einer Online-Terminbuchung