Historisches Kennzeichen

Für Fahrzeuge, die 30 Jahre oder älter sind, und die vornehmlich zur "Pflege des kraftfahrttechnischen Kulturgutes" eingesetzt werden, kann ein historisches Kennzeichen zugeteilt werden.

Die jährliche Kraftfahrzeugsteuer wird pauschal erhoben.

Nutzungsbeschränkungen für den Straßenverkehr wie bei Fahrzeugen mit rotem Oldtimerkennzeichen (siehe Oldtimerkennzeichen) gibt es nicht.

Die Zulassung setzt allerdings voraus, dass ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder Prüfingenieur in einem besonderen Gutachten nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) den Originalzustand des Fahrzeugs bestätigt.

Voraussetzungen

  1. die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
  2. die Zulassungsbescheinigung Teil I ( früher Fahrzeugschein)
  3. ein Gutachten gemäß § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Feststellung des Originalzustandes
  4. die gesiegelten Kennzeichenschilder