Einzel- und Versandhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Bestimmte Arzneimittel dürfen auch außerhalb von Apotheken verkauft werden. 
Diese werden als sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel bezeichnet. 
Welche Arzneimittel das sind, ist in der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel näher bezeichnet.
Freiverkäufliche Arzneimittel werden im Einzelhandel z.B. in Drogeriemärkten, Bioläden, Reformhäusern und Supermärkten sowie auch in Webshops angeboten. 

Anzeigepflichten für Einzelhändlerinnen und Einzelhändler

Der Handel mit diesen freiverkäuflichen Arzneimitteln muss vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 67 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) angezeigt werden. Auch für die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, die im Reisegewerbe angeboten werden dürfen, muss eine Anzeige erfolgen.

Anzeige gegenüber dem Gesundheitsamt

  • Für Einzelhändler im Kreis Kleve erfolgt die Anzeige schriftlich oder elektronisch bei der Abteilung Gesundheitsangelegenheiten des Kreises Kleve.
  • Die Anzeige nach dem Arzneimittelgesetz ist zusätzlich zur Gewerbeanmeldung nach der Gewerbeordnung (GewO) bei der zuständigen Behörde zu erstatten.
  • Gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 AMG sind nachträgliche Änderungen schriftlich anzuzeigen. Hierzu zählt u.a. die Verlagerung der Betriebsstätte oder die Einstellung des Handels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln.

Hinweise zur erforderlichen Sachkenntnis

  • Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen/Filialen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, welche die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
  • Zu beachten ist, dass der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nur betrieben werden darf, wenn mindestens eine anwesende Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
  • Die Sachkenntnis ist grundsätzlich durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachzuweisen. Als Sachkenntnisnachweis werden auch bestimmte Berufsausbildungen (z.B. PTA, PKA, Drogist/in) anerkannt.

Ausnahmen zur erforderlichen Sachkenntnis

Einer Sachkenntnis bedarf nicht, wer Fertigarzneimittel im Einzelhandel in den Verkehr bringt, 
1. die im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen, 
2. zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt sind sowie
3. ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder 
4. Sauerstoff sind.

Verbraucherschutzinformationen bei Arzneimittelbestellungen über das Internet

Um die Sicherheit bei der Arzneimittelbestellung über das Internet zu erhöhen, müssen seit dem 26. Oktober 2015 alle Unternehmen, die Internethandel mit Humanarzneimitteln über einen Webshop betreiben, in einem nationalen Versandhandelsregister erfasst sein und in Europa verpflichtend auf ihren Internetseiten ein einheitliches EU-Versandhandelslogo tragen. 
Das Logo muss gut sichtbar auf jeder Seite dargestellt werden, auf der Arzneimittel angeboten werden. Es muss auf den Eintrag im nationalen Versandhandelsregister verlinken. 

Verbraucherinnen und Verbraucher können sich durch einen Klick auf das Logo vergewissern, ob es sich um eine Apotheke bzw. einen Versandhandelsunternehmen handelt, das nach seinem jeweiligen nationalen Recht zum Versandhandel mit Humanarzneimitteln über das Internet berechtigt ist.