Dioxin/PCB-Meldepflichten

Meldungen zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

Infolge des Dioxingeschehens Dezember 2010/Januar 2011 wurde das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) um den Paragraphen 44a ergänzt, der eine Meldepflicht für Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen zu Dioxinen und PCB der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer/innen beinhaltet. Diese Ergebnisse werden in einem Datenpool des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erfasst und ausgewertet, um potentielle Probleme früher erkennen zu können.

Zur Konkretisierung dieser Meldepflichten wurde eine Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (MitÜbermitV) erlassen, deren Bestimmungen am 01. Mai 2012 in Kraft getreten sind. Mitteilungspflichtig sind demnach alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe.

Das LANUV NRW hat eine Internetseite mit vielen Informationen und Dokumenten zu o. g. Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung zusammengestellt. Diese können Sie über den folgenden Link aufrufen.

LANUV NRW

Erforderliche Unterlagen

BezeichnungErforderliche Unterlagen
Meldung Dioxin/PCB
  1. digitale Tabelle für Futtermittelunternehmen
  2. eventuell Untersuchungsberichte

Gebühren

BezeichnungHöhe der Gebühr
Dioxin/PCB-Meldungkostenlos

Hinweise

  • Mitteilungen der Futtermittelunternehmer/innen aus NRW, welche sich nicht auf der Stufe der Primärproduktion befinden, sind unmittelbar an das LANUV NRW zu senden.
  • Mitteilungen der Futtermittelunternehmer/innen auf der Stufe der Primärproduktion im Kreis Kleve, als auch alle Mitteilungen der Lebensmittelunternehmer/innen im Kreis Kleve, sind an den Fachbereich Gesundheit des Kreises Kleve zu senden.
  • Die Kreisordnungsbehörden leiten diese Daten anschließend anonymisiert an das LANUV NRW weiter. Die übermittelten Daten werden vom LANUV NRW gesammelt, anonymisiert und monatlich elektronisch an das BVL übermittelt.
  • Die Daten sind innerhalb von vierzehn Tagen abzugeben, nachdem der Unternehmer/die Unternehmerin Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis hat. Dies ist erst der Fall, wenn das Untersuchungsergebnis endgültig vorliegt. Die Mitteilung hat allerdings unverzüglich zu erfolgen, wenn ein Höchstgehalt überschritten worden ist, der im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), einer auf Grund des LFGB erlassen Verordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt ist.