Bodenschutz

Seit 1998 wird auch der Boden durch eine eigene Gesetzgebung vor schädlicher Beeinträchtigung geschützt. Bis dahin war dies rechtlich nur der Fall für die Umweltmedien Wasser (Wassergesetzgebung) und Luft (Immissionsschutzgesetzgebung).

Der Boden hat viele Funktionen – natürliche Funktionen als Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, Bestandteil der Wasser- und Nährstoffkreisläufe und Nutzungsfunktionen für Land- und Forstwirtschaft oder als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte. Aber er dient auch als Fläche für Siedlung und Erholung oder als Standort für die Errichtung von Bauwerken und Straßen.

Durch verschiedene Einflüsse und Veränderungen kann der Boden beeinträchtigt werden und die o.g. Funktionen nur noch eingeschränkt erfüllen. Dabei kann es sich um eingebrachte Schad- oder Fremdstoffe oder auch physikalische Beeinträchtigungen wie Bodenverdichtung, Gefügeschäden und Bodenerosion handeln. Die schädlichen Bodenveränderungen sollen in der Entstehung verhindert (vorsorgender Bodenschutz) oder bereits eingetretene Schäden verringert, beseitigt oder deren Auswirkungen minimiert werden (nachsorgender Bodenschutz). 

Um die Nachsorge bei möglicherweise bereits eingetretenen schädlichen Bodenveränderungen durch Schadstoffe sicher zu stellen, führt die Untere Bodenschutzbehörde ein Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten:

Wenn Boden oder andere Materialien dort aufgebracht werden, wo der Boden auch weiterhin natürliche Funktionen erfüllen soll (z.B. Garten, Grün- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Naturgebiete) können durch Einbringen von Verunreinigungen oder Veränderung des Bodengefüges Schäden entstehen. Um diesen vorzubeugen, müssen verschiedene Punkte beim Bodeneinbau beachtet werden.