Bodeneinbau auf Garten-, Grün- und Landwirtschaftsflächen

Der Boden ist nicht nur Baugrund, sondern erfüllt wichtige Funktionen im Naturhaushalt als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, Filterung und Speicherung von Wasser und für den Anbau von Lebens- und Futtermitteln. 

Wenn – außer für technische Zwecke in Bauwerken – Material auf einen bestehenden Boden aufgebracht oder ein natürlicher Bodenaufbau neu hergestellt werden soll, können bei nicht sachgerechter Ausführung sogenannte „schädliche Bodenveränderungen“ entstehen. Das können Schadstoffeinträge oder Strukturschäden (z.B. Verdichtung, Vernässung, Verminderung der Bodenfruchtbarkeit) sein.

Deshalb bestehen für das Auf- und Einbringen von Materialien in und auf Böden besondere Anforderungen, die in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) (dort insbesondere in §§ 6-8) gesetzlich festgelegt sind.

Was ist zu beachten, um Bodenverdichtungen zu verhindern und einen funktionsfähigen Boden zu erhalten?

Folgende Punkte sind unter anderem wichtig: 

Um Strukturschäden des Bodens zu verhindern, darf der Boden nur bei ausreichender Trockenheit und mit geeigneten Geräten umgelagert und aufgebracht werden. Anderenfalls wird der Boden verdichtet und kann später kein Wasser aufnehmen und genug Sauerstoff an Pflanzenwurzeln gelangen lassen.  Auf bestehende Oberböden darf nur max. weitere 20 cm Boden aufgebracht werden, um die bestehenden Oberböden nicht zu zerstören. Vor Aufbringung von Boden müssen Verdichtungen, die bereits auf der Fläche vorhanden sind, mit geeigneten Methoden aufgelockert werden. Das Überdecken von verdichteten vernässten Böden beseitigt das Problem nicht, sondern es besteht unter der (neuen) Erdoberfläche weiter.

Weitere allgemeinverständliche Tipps, auch für Bauherren zur Sicherung der späteren Grün- und Gartenflächen, sind hier zu finden:
https://www.bodenwelten.de/content/bodenschonende-baumassnahmen

Weitere Informationen zum Thema „Bodenverdichtung“ und wie man sie verhindert sind hier zu finden:
https://www.umweltbundesamt.de/themen/boden-flaeche/bodenbelastungen/verdichtung#bodenverdichtung-ein-problem

Die Normen DIN 19731 „Verwertung von Bodenmaterial und Baggergut“ und DIN 19639 „Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben“ enthalten detaillierte Angaben, was beachtet werden muss, um Bodenschäden zu vermeiden. Diese Normen sind in der Bundesbodenschutzverordnung als verbindlich festgelegt.

Welche Qualität muss zum Einbau vorgesehener Boden haben, um die bestehenden Flächen nicht zu verschlechtern? 

Das Auf- und Einbringen von Materialien wird in zwei Bereiche unterschieden, für die jeweils andere Anforderungen gelten:

1. Auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht

Bereich bis zwei Meter Tiefe unter der Erdoberfläche zur Herstellung oder Verbesserung einer durchwurzelbaren Bodenschicht nach § 7 BBodSchV

Beispiele
  • Anlegen von neuen Grünflächen und Gärten
 
  • Verwertung von Bodenaushub auf landwirtschaftlichen Flächen
 
  • Rekultivierung von Flächen (z.B. nach Rückbau von Straßen und Gebäuden oder nach Wiederauffüllen von Abgrabungen)

 

Anforderungen an die Schadstoffgehalte:

Das Bodenmaterial muss bestimmte Grenzwerte einhalten (Vorsorgewerte nach Anhang 1 Tabelle 1 und 2 (BBodSchV) oder - sofern das Material als Klasse 0 – BM-0 oder BG-0 klassifiziert wurde - die Werte nach Anlage 1 Tabelle 3 der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Verunreinigungen mit dort nicht aufgeführten Schadstoffen dürfen ebenfalls nicht vorhanden sein. (§ 7 Abs. 2 BBodSchV).

Dabei darf humusreiches Material nur als oberste Schicht („Mutterboden“) eingebaut werden. (§ 6 Abs. 11 BBodSchV)

2. Unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht

Einbau unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht zur Erfüllung natürlicher Bodenfunktionen nach § 8 BBodSchV

Beispiele
  • Geländemodellierung im Landschaftsbau
 
  • Verfüllung von Abgrabungen in größeren Tiefen
 
  • Geländeauffüllungen um die Errichtung von technischen Bauwerken vorzubereiten (Definition in § 2 Nummer 3 ErsatzbaustoffV) 

Es darf nur humusarmer Unterboden (< 1% TOC) und kein Oberboden („Mutterboden“) eingebaut werden.

Anforderungen an die Schadstoffgehalte:

Unter bestimmten Voraussetzungen (Abstand zum Grundwasser, Überdeckung) können Materialien mit höheren Schadstoffgehalten eingebaut werden, wenn keine wesentliche Auswaschung durch Regenwasser erfolgt (Grenzwerte im Eluat) (Werte Tabelle 4 der BBodSchV oder BM-0* oder BG-0* der ErsatzbaustoffV ).

Bei vorbelasteten Standorten können nach Einzelfallentscheidung der Bodenschutzbehörde auch Materialien mit höheren Schadstoffgehalten zum Einbau zugelassen werden (§ 6 Abs. 4 BBodschV)

Wann muss Bodenmaterial vor der Aufbringung untersucht werden?

Das zum Einbau vorgesehene Material muss vor dem Auf- oder Einbringen in der Regel analytisch untersucht werden, um die Einhaltung der o.g. Anforderungen zu prüfen und zu belegen. In besonderen Fällen, kann auf die Analyse verzichtet werden (§ 6 Abs. 6 BBodSchV). Auskunft dazu erteilt die Bodenschutzbehörde.

Wann muss der Materialeinbau vorher bei der Behörde angezeigt werden?

Der Einbau größerer Bodenmengen (ab 500 m³) muss vorher angezeigt werden !

Wenn Sie mehr als 500 m³ Bodenmaterial auf- oder einbringen möchten, müssen Sie dies zwei Wochen vorher schriftlich anzeigen (§ 6 Absatz 8 BBodSchV). 

Folgende Angaben sind dabei notwendig:

  • Herkunft des Materials, Qualitätsnachweise und Angabe der Menge
  • Lage der Auf- und Einbringungsfläche
  • Zweck des Einbaus
  • Einbaumächtigkeit
  • Vorgesehene Folgenutzung

Eine Ausnahme von dieser Anzeigepflicht besteht, wenn alle Details der Anfüllung bei der Beantragung einer anderen behördlichen Genehmigung bereits mitgeteilt (z.B. Baugenehmigung, Abgrabungsgenehmigung, Erlaubnis zum Gewässerumbau) und unter Beteiligung der Bodenschutzbehörde genehmigt wurden.

Ein Formularvordruck zur Anzeige befindet sich aktuell in Bearbeitung. Die Anzeige kann bis auf Weiteres unter Angaben der oben genannten Punkte erfolgen.

Die Bodenschutzbehörde muss der Herstellung einer künstlichen Grundwasserdeckschicht vor Einbau von Ersatzbaustoffen zustimmen!

Wenn mit der Geländeanfüllung zur Vorbereitung eines technischen Bauwerks auch der Zweck verbunden wird, eine ausreichend mächtige Grundwasserdeckschicht herzustellen, um darüber Ersatzbaustoffe einbauen zu können, muss die Bodenschutzbehörde dieser „Herstellung einer künstlichen Grundwasserdeckschicht“ vorher zustimmen (§ 19 Abs. 8 ErsatzbaustoffV). Nur dann wäre der Einbau der Ersatzbaustoffe darüber zulässig.

Das Material muss einen ausreichend hohen Feinkornanteil haben, um im Wasser gelöste Schadstoffe zurückhalten zu können und muss die o.g. Anforderungen an einzubringenden Boden einhalten.

Folgende Angaben braucht die Bodenschutzbehörde, um über das Vorhaben entscheiden zu können:

  • Herkunft des Materials, Qualitätsnachweise
  • Klassifizierung der Korngröße des Materials nach Bodenkundlicher Kartieranleitung KA 5 oder der DIN 18196 „Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“
  • Lage und Größe der Auf- und Einbringungsfläche mit Plandarstellung
  • Einbaumächtigkeit
  • bis zu welcher Höhe in m ü. NHN die Anfüllung erfolgen soll