Verwendung von Ersatzbaustoffen (z.B. Recyclingmaterial, Boden)

Seit dem 01.08.2023 gilt für Einbau, Herstellung und Güteüberwachung von mineralischen Ersatzbaustoffen (z.B. Recyclingmaterial, Bodenaushub, Schlacken etc.) die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Diese bundesweit geltende Verordnung ersetzt die bisherigen Regelungen auf Landesebene (wie z. B. die sogenannten "Verwerte-Erlasse" in NRW oder die LAGA-Richtlinie M 20) .

Für den Einbau der Ersatzbaustoffe ist in der Verordnung genau festgelegt, unter welchen Umständen davon auszugehen ist, dass durch die Verwendung keine Boden- oder Grundwasserverunreinigungen entstehen können. 

Die wichtigsten Parameter sind dabei die Qualität des Ersatzbaustoffs, der Abstand zum Grundwasser, die Bodenart an der Einbaustelle (z.B. Sand, Lehm, Ton), die Einbauweise und ob der Bauort in einem Wasserschutzbereich liegt. Der Einbau darf nur erfolgen, wenn die Grundwasserdeckschicht aus Sand oder Lehm/Schluff/Ton (kein Kies!) besteht. Je nach Material und Einbauweise muss der Abstand des Ersatzbaustoffs zum höchsten Grundwasserstand mindestens 0,5 m bzw. mindestens 1,5 m betragen. 

Der Bauherr und derjenige, der das Material tatsächlich einbaut (Verwender) sind dafür verantwortlich vor dem Einbau zu prüfen, ob der geplante Einbau den Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung entspricht (§ 19 und 20). In jedem Fall darf nur Material eingebaut werden, dessen Qualität entsprechend der Ersatzbaustoffverordnung (Häufigkeit, Qualifikation der Prüfstelle, Umfang der Analytik) kontrolliert und dokumentiert wurde.

Wenn alle o.g. Vorgaben eingehalten werden, muss für den Einbau keine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt werden. 

Aber Achtung : in Wasserschutzzonen muss der Einbau von Ersatzbaustoffen in den allermeisten Fällen - und für bestimmte stärker belastete Materialien auch generell - der Behörde vorher angezeigt werden, da hier auf die zusätzliche Sicherheit einer behördlichen Vorabkontrolle nicht verzichtet werden soll. (s.u. Anzeigepflicht)

Da in den meisten Fällen (Ausnahmen s.u. „Anzeigepflicht“) eine Vorabprüfung durch die Behörde im Rahmen der wasserrechtlichen Erlaubnis wegfällt, muss der Verwender oder der Bauherr den Einbau und die Prüfung, dass der Einbau den Vorgaben entspricht, umfassend dokumentieren.  

Dazu gehört ein Deckblatt, in dem der Einbau und die geprüften Parameter (s.o.) dokumentiert wurden (Vordruck im Downloadbereich) und die Zusammenstellung der Lieferscheine, die einen vorgeschriebenen Mindestinhalt haben müssen (Muster im Downloadbereich).  

Die Dokumentation muss der Verwender dem Bauherrn übergeben. Der Bauherr muss diese unbefristet, solange das Material auf dem Grundstück eingebaut ist, aufbewahren und bei einem Verkauf des Grundstückes dem Käufer aushändigen. Die Untere Bodenschutz- und Abfallbehörde des Kreis Kleve führt stichprobenartige Kontrollen durch.

Anzeigepflicht

In Wasserschutzzonen muss der Einbau fast aller Ersatzbaustoffe (außer Boden, Baggergut und Gleisschotter der Klassen BM-0, BG-0 und GS-0 und Schmelzkammergranulat) vorher angezeigt werden. Dies gilt für bestimmte Materialien darüber hinaus generell, auch außerhalb von Wasserschutzzonen (§ 22 ErsatzbaustoffV).

Fristen

Vier Wochen vor Beginn des Einbaus muss der Verwender der Unteren Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Kleve eine schriftliche oder elektronische Voranzeige übermitteln, die insbesondere die Baumaßnahme, die vorgesehenen Ersatzbaustoffe und ihre Mengen sowie die geplanten Einbauweisen benennt.

Zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme muss der Verwender der Unteren Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Kleve in einer Abschlussanzeige die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten Ersatzbaustoffe übermitteln.

Wenn bei unter die Anzeigepflicht fallenden Einbaumaßnahmen das technische Bauwerk zu einem späteren Zeitpunkt zurückgebaut wird, ist der Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, dass der Zeitpunkt des Rückbaus der Unteren Bodenschutzbehörde innerhalb eines Jahres mitgeteilt wird. Wenn die Ersatzbaustoffe vor Ort verbleiben sollen, muss das mit Angabe der Folgenutzung ebenfalls mitgeteilt werden. 

Die Anzeigen können schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Um einheitliche Datenstrukturen für die Erstellung der Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV und für die Führung von Ersatzbaustoffkatastern bei den zuständigen Behörden zu gewährleisten, finden Sie im Folgenden die Formulare (Excel-Tabellen) gemäß der ErsatzbaustoffV. Verwender können das benötigte Formular zur Anzeige ausfüllen und der Unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Kreises Kleve an die folgende E-Mail-Adresse ebv@kreis-kleve.de übermitteln.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorschriften der Ersatzbaustoffverordnung handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 26 ErsatzbaustoffV.

Dokumente

Muster für Deckblatt, Voranzeige, Abschlussanzeige (Anlage 8 der ErsatzbaustoffV)
Muster Lieferschein (Anlage 7 ErsatzbaustoffV)