Kleinwasserversorgungsanlagen

Bei Liegenschaften, die nicht an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen sind werden Kleinwasseranlagen eingesetzt, um die Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Nutzerinnen und Nutzer mit Brauch- und Trinkwasser zu versorgen.

Auch im Kreis Kleve ist ca. 3 % der Bevölkerung nicht an eine öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen und die Wasserentnahme erfolgt daher über Kleinwasseranlagen. 

Der Gesetzgeber stellt an die Qualität des Trinkwassers bestimmte Anforderungen, damit das Trinkwasser sauber und gesundheitlich unbedenklich ist.

Aus diesem Grund haben die Betreiberinnen und Betreiber von Kleinwasseranlagen die Vorgaben der Trinkwasserverordnung umzusetzen und einzuhalten.
Die Abteilung 5.1- Gesundheitsangelegenheiten des Kreises Kleve überwacht die Kleinwasseranlagen sowie die Einhaltung der Verpflichtungen der Betreiberinnen bzw. Betreiber und steht darüber hinaus beratend zur Verfügung.

Wann kommen Kleinwasseranlagen zum Einsatz?

Primär erfolgt die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger im Kreis Kleve mit Trinkwasser über die zentralen Wasserversorgungsanlagen der kommunalen Stadtwerke. 
In einigen Fällen (etwa drei Prozent der Bevölkerung im Kreis Kleve) können Haushalte jedoch aufgrund topografischer, infrastruktureller oder wirtschaftlicher Gegebenheiten nicht an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen werden. Insbesondere betrifft dies ländliche oder abgelegene Regionen mit geringer Besiedlungsdichte. 

Bei entlegenen Gebieten mit geringen Wasserbedarf und langen Leitungsstrecken spricht oftmals auch der mikrobiologische Aspekt gegen den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung - denn hier besteht ein erhöhtes Risiko der Wasserstagnation in den Versorgungsleitungen. Stagnierendes Wasser kann das Wachstum von Mikroorganismen, wie Bakterien und biofilmbildenden Organismen, fördern. Dadurch können mikrobiologische Belastungen entstehen, die die Wasserqualität beeinträchtigen und eine potenzielle Gesundheitsgefahr darstellen. Aus diesen Gründen wird für betroffene Haushalte auf Kleinwasserversorgungsanlagen zurückgegriffen.

Welche Kleinwasserversorgungsanlagen gibt es?

Dezentrale Wasserversorgungsanlagen (§ 2 Nr. 2b TrinkwV)

Zu den dezentralen Wasserversorgungsanlagen (b-Wasserversorgungsanlagen) gehören Anlagen einschließlich der dazugehörigen Wassergewinnungsanlagen und einem dazugehörigen Leitungsnetz, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser 

  • entnommen oder
  • im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit (zum Beispiel im Rahmen von Vermietung, Feriengastbetrieb, Unterbringung von Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeitern) genutzt

werden. Diese Anlagen sind nicht an das öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz oder eine Eigenwasserversorgungsanlage angeschlossen. 
 

Eigenwasserversorgungsanlagen (§ 2 Nr. 2c TrinkwV)

Unter Eigenwasserversorgungsanlagen (c-Wasserversorgungsanlagen) versteht man Anlagen einschließlich der dazugehörigen Wassergewinnungsanlagen, aus denen 

  • pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser  und
  • ausschließlich zur eigenen Nutzung entnommen 

werden. Diese Anlagen sind ebenfalls nicht an das öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz angeschlossen und kommen oftmals bei Eigentumshäusern im Außenbezirk einer Kommune zum Einsatz.

 

Welche Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen gibt es?

Bei der Planung, der Errichtung, der Instandhaltung und dem Betrieb der Wasserversorgungsanlage, die zur Versorgung mit Trinkwasser dient, einschließlich der Trinkwasserinstallation müssen mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden (§ 13 TrinkwV). 

Zudem sind die allgemeinen Anforderungen an Werkstoffe und Materialien für die Errichtung oder Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen nach zu beachten (§ 14 TrinkwV). 

Wer ist für die Einhaltung der Vorgaben der Trinkwasserverordnung verantwortlich?

Verantwortlich sind jeweils die Betreiberinnen bzw. Betreiber einer Wasserversorgungsanlage.

Betreiberin bzw. Betreiber sind 

  • die Unternehmerin bzw. der Unternehmer oder
  • die Eigentümerin bzw. der Eigentümer

der Wasserversorgungsanlage (§ 2 Nr. 3 TrinkwV).

 

Welche Anzeigepflichten gelten für Betreiberinnen und Betreiber?

Betreiberinnen und Betreiber von dezentralen Wasserversorgungsanlagen oder Eigenwasserversorgungsanlagen im Kreis Kleve sind dazu verpflichtet (§ 11 TrinkwV), folgende Sachverhalte der Abteilung 5.1- Gesundheitsangelegenheiten des Kreises Kleve elektronisch oder schriftlich anzuzeigen:

 Was ist anzuzeigen?Wann?
1.die Errichtung der Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen vorher
2.die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen vorher
3.die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der 
Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen 
auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann 
spätestens vier Wochen vorher
4.den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage
auf eine andere Person
spätestens vier Wochen vorher
5.die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlageinnerhalb von drei Tagen nach 
der Stilllegung

Welche Untersuchungen der Trinkwasserqualität sind regelmäßig durchzuführen?

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Betreiberinnen und Betreiber die Wasserqualität regelmäßig zu untersuchen haben, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht.

  1. Die Untersuchungen sowie die Probenentnahmen dürfen nur von akkreditierten Untersuchungsinstituten (§ 39 TrinkwV) vorgenommen werden. Eine Übersicht der akkreditierten Untersuchungsinstitute in NRW können Sie der Liste des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen entnehmen.
  2. Die Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung sind durch die Betreiberinnen und Betreiber innerhalb von zwei Wochen unaufgefordert nach dem Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt zu übermitteln (§ 44 Abs. 2 Satz 2 TrinkwV). Bitte nutzen Sie hierzu vorrangig das Online-Formular.
  3. Den Untersuchungsumfang entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Informationen:

Untersuchungsumfang dezentrale Wasserversorgungsanlagen

  • Für dezentrale Wasserversorgungsanlagen ergeben sich die zu untersuchenden mikrobiologischen sowie chemischen Parameter nach § 28 Abs. 1 TrinkwV
  • Die Untersuchung der Parameter der Gruppe A hat jährlich und die Untersuchung der Parameter der Gruppe B alle drei Jahre zu erfolgen.

    Parameter Gruppe A
    (jährlich)

    Parameter Gruppe B
    (alle 3 Jahre)

    • Koloniezahl 22°C
    • Geschmack
    • Nitrat
    • Koloniezahl 36°C
    • Geruch
    • Eisen
    • Coliforme Bakterien
    • Färbung
    • Mangan
    • Escherichia coli (E.coli)
    • Trübung
    • Ammonium
    • Enterokokken
    • Temperatur
    • Sulfat
    • pH-Wert
    • elektrische Leitfähigkeit
    • Chlorid

 

Untersuchungsumfang Eigenwasserversorgungsanlagen

  • Für Eigenwasserversorgungsanlagen ergeben sich die zu untersuchenden mikrobiologischen sowie chemischen Parameter nach § 29 Abs. 1 der TrinkwV.
  • Die Untersuchung der nachfolgend genannten Parameter hat mindestens einmal jährlich stattzufinden.

    Parameterumfang
    (jährlich)

    • Koloniezahl 22°C
    • Enterokokken
    • Temperatur
    • Koloniezahl 36°C
    • Geschmack
    • pH-Wert
    • Coliforme Bakterien
    • Geruch
    • Nitrat
    • Escherichia coli (E.coli)
    • Färbung
     

Sind Verunreinigungen des Trinkwassers oder andere Auffäligkeiten zu melden?

Der Nachweis einer Verunreinigung bei der Untersuchung des Trinkwassers oder andere Auffälligkeiten müssen der Abteilung Gesundheitsangelegenheiten umgehend - also direkt nach bekannt werden -  gemeldet werden (§ 47 Abs. 1 TrinkwV)

  • Hierbei handelt es sich beispielsweise um:

  • außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an der 
    Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben 
    können,
 
  • eine Überschreitung der  festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter
(§ 6 Abs. 2-3 i. V. m. Anlage 1 TrinkV)
  • eine Nichterfüllung der mikrobiologischen Anforderungen
(§ 6 Abs. 1 TrinkwV)
  • eine Überschreitung der festgelegten Höchstwerte für mikrobiologische Parameter
(§ 6 Abs. 4 TrinkwV)
  • eine Überschreitung der festgelegten Grenzwerte für chemische Parameter
(§ 7 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 TrinkwV)
  • eine Nichterfüllung der chemischen Anforderungen
(§ 7 Abs. 1 TrinkwV)
  • eine Überschreitung der festgelegten Höchstwerte für chemische Parameter
(§ 7 Abs. 3 TrinkwV)
  • eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der  festgelegten Grenzwerte oder 
    Anforderungen für Indikatorparameter
(§ 8 Abs. 1-2 i. V. m. Anlage 3 Teil I)
  • Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht aufgrund der Eile nach Möglichkeit online nach.

  • Die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Abteilung 5.1 - Gesundheitsangelegenheiten werden sich danach oftmals telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen, um notwendige Maßnahmen kurzfristig mit Ihnen zu besprechen. Im Einzelfall können jedoch auch spezifische Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr behördlich in schriftlicher Form angeordnet (§§ 61 - 65 TrinkwV) werden. 

Wie werden die Kleinwasseranlagen durch das Gesundheitsamt besichtigt und überwacht?

Kleinanlagen zur Versorgung mit Trinkwasser unterliegen der behördlichen Überwachung durch die Abteilung 5.1 -  Gesundheitsangelegenheiten (§ 54 TrinkwV). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die hygienischen und technischen Anforderungen der Trinkwasserverordnung durch die Betreiberinnen und Betreiber eingehalten werden, um die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen.

Die Überwachungstätigkeiten der Abteilung 5.1 Gesundheitsangelegenheiten umfassen unter anderem gem. § 55 TrinkwV:  

  • Prüfung der der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durch die Betreiberinnen und Betreiber,

  • Besichtigung der Wasserversorgungsanlage sowie der näheren Umgebung, um potenzielle Risiken für die Wasserqualität zu identifizieren.

 

Besichtigung der Wasserversorgungsanlagen

Häufigkeit
  • Die behördliche Überprüfung für dezentrale Wasserversorgungsanlagen erfolgt mindestens einmal innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Abhängig von der Nutzung der Wasserversorgungsanlage, der bisherigen Untersuchungsergebnisse oder festgestellten Risiken kann das Gesundheitsamt eine häufigere Überprüfung vornehmen.

  • Bei Eigenwasserversorgungsanlagen erfolgt die Überwachung im Abstand von höchstens fünf Jahren.

Duldungspflicht
  • Die Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, die Besichtigung durch das Gesundheitsamt zu dulden.

  • Während des Besichtigungstermins ist es der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter des Gesundheitsamtes Zutritt zu dem Grundstück und den Anlagen der Wasserversorgungsanlage zu gewähren.
Kosten
  • Die Kosten für die Analyse der entnommenen Wasserproben im Rahmen der gesetzlichen Untersuchungspflicht oder der behördlichen Überwachung trägt die Betreiberin bzw. der Betreiber der Wasserversorgungsanlage.