Elektronische Kommunikation

E-Mail, De-Mail, besonderes Behördenpostfach, BundID, Virtuelle Poststelle, E-Rechnung, Verschlüsselung

Nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften (§ 3a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW) ist die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation im Verwaltungsverfahren möglich, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. 

Gemäß § 126a BGB gilt entsprechendes im Privatrecht.

Der elektronische Zugang (die Übermittlung elektronischer Dokumente) zur Kreisverwaltung Kleve für eine rechtsverbindliche elektronische Kommunikation zwischen Bürgerinnen, Bürgern, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts und der Kreisverwaltung im Sinne des § 3a VwVfG ist eröffnet.

Die auf dieser Seite genannten Möglichkeiten gelten nur für die Kommunikation mit der Kreisverwaltung Kleve und nicht für Verweise auf Angebote von Dritten wie zum Beispiel anderen Behörden oder Institutionen. Werden im Zuge der Umsetzung von E-Government-Anwendungen abweichende oder weitere Möglichkeiten eröffnet, werden Sie an dieser Stelle beziehungsweise in geeigneter Weise informiert. Sollten Sie noch nicht die Technik der elektronischen Kommunikation nutzen, können Sie wie bisher auf papiergebundene Kommunikation zurückgreifen.

Bitte beachten Sie: Eine rechtsverbindliche Kommunikation und die Übersendung von datenschutzrechtlich geschützten Informationen mittels (unverschlüsselter) E-Mail sind nicht zugelassen.

Der Kreis Kleve bietet die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation unter folgenden Rahmenbedingungen: