
Eine der Hauptaufgaben des Gesundheitsamtes ist die Hygieneüberwachung.
Hierbei werden Einrichtungen wie Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeheime sowie Gemeinschaftseinrichtungen (u. a. Obdachlosenunterkünfte, Justizvollzugsanstalten) entsprechend den Vorgaben des Infektionsschutzgesetz begangen.
Diese infektionshygienischen Begehungen dienen u. a. der Prävention vor Übertragung infektiöser Krankheiten.
Zudem werden auf Grundlage der Hygieneverordnung NRW auch weitere Einrichtungen wie Tattoo-Studios, Fußpflege- und Kosmetikbetriebe auf Einhaltung der infektionshygienischen Vorschriften begangen und beraten. Diese Überwachung dient ebenfalls der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
Die Betreiber der Einrichtungen haben sicherzustellen, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um Infektionen zu verhüten und Weiterverbreitungen von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu verhindern. Die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene sind in einrichtungsspezifischen Hygieneplänen festzuhalten.