Geflügelpest

Früherkennung

Zur Früherkennung der Geflügelpest sind Geflügelhalter/innen weiterhin verpflichtet, das Vorliegen einer Infektion mit dem Influenza-Virus durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin ausschließen zu lassen, falls in einem Gänse- oder Entenbestand über einem Zeitraum von mehr als vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als fünf Prozent auftreten. In anderen Geflügelbeständen besteht diese Pflicht, wenn innerhalb von 24 Stunden Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als zwei Prozent bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auftreten oder es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme kommt.

Biosicherheitsmaßnahmen

Gewerbliche Geflügelhalter/innen sind nach der Geflügelpestverordnung (GeflPestSchV) verpflichtet, entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen in ihren Betrieben einzuhalten.

Privaten Geflügelhaltern wird dringend empfohlen, ebenfalls Biosicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Weitere Informationen erhalten Sie in einem Merkblatt auf der Homepage des FLI (Friedrich-Löffler-Institut).

Anzeige Geflügelhaltung

Für alle gewerblichen und privaten Geflügelhalter/innen gilt aber weiterhin die Pflicht, ihre Geflügelhaltung bei der Tierseuchenkasse NRW anzumelden. Die Anmeldung kann einfach über den Link zur Tierseuchenkasse NRW erfolgen.