Fahrschulerlaubnis

Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. 

Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn

  • Sie mindestens 25 Jahre alt sind und keine Tatsachen vorliegen, die Sie für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,
  • keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass Sie die Pflichten nach § 29 Fahrlehrergesetz nicht erfüllen können
  • Sie die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzen, für die die Fahrschulerlaubnis beantragt wird,
  • Sie mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem/der Inhaber/in einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer/in tätig waren,
  • Sie erfolgreich an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten der Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen haben und
  • Sie den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung haben.

Sie können den Antrag persönlich stellen oder den Online-Antrag im Wirtschaftsserviceportal NRW hier nutzen. Dort ist eine Authentifizierung erforderlich.

Voraussetzungen

1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,
2. Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer nach § 18 Absatz 1 Nummer 4,
3. eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme,
4. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,
5. ein maßstabsgetreuer Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,
6. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
7. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
8. ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate ist,
9. eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.

Ist der Bewerber eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, sind die Unterlagen nach den Nummern 4 bis 9, ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister, Gesellschaftsregister oder aus dem Vereinsregister und für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person zusätzlich die Unterlagen nach den Nummern 1 bis 4 beizufügen. Ferner ist zu erklären, welche beruflichen Verpflichtungen für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person sonst noch zu erfüllen hat. Für die zur Vertretung der juristischen Person oder der rechtsfähigen Personengesellschaft berechtigten Personen und für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person ist ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (der Belegart O), das nicht älter als drei Monate sein darf, zur Verfügung zu stellen. Die Beantragung des Führungszeugnisses ist beim Bürgerbüro Ihres Wohnsitzes oder online beim Bundesamt der Justiz (www.bundesjustizamt.de) möglich.