Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche haben einen gesetzlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Rechtsgrundlage für die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder ist § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Erforderliche Unterlagen |
Bezeichnung: | Erforderliche Unterlagen: |
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche | - ausgefüllter Antragsvordruck der Abteilung Jugend und Familie (Onlineantrag oder Formulare)
- Entbindung von der Schweigepflicht (Onlineantrag oder Formulare)
- aktuelle fachärztliche Stellungnahme einer Ärztin oder eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie mit folgendem Inhalt:
- Diagnose nach dem Diagnoseklassifikationssystem ICD-10
- Anzeichen, welche für das Vorliegen einer seelischen Behinderung (oder Drohen einer seelischen Behinderung) sprechen.
- Nachweis über das Vorliegen einer Legasthenie oder Dyskalulie und Nachweis, dass auf Grund der Teilleistungsstörungen bereits eine seelische Behinderung vorliegt bzw. droht. Der Nachweis wird durch medizinische oder psychologische Untersuchungen erbracht.
- Aussagen, ob die Teilstörung Krankheitswert hat oder auf Krankheit beruht.
- Bei sonderpädagogischem Förderbedarf (AOSF-Verfahren) ist eine Kopie des Bescheides der Schulaufsichtsbehörde über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderschwerpunkte sowie eine Entscheidung über den geeigneten schulischen Förderort vorzulegen.
- Kopie der Zeugnisse, Zwischen- und Jahreszeugnisse ab der 1. Klasse einschließlich Grundschulempfehlung zur weiterführenden Schule
- Berichte über bisherige Therapien / Fördermaßnahmen (falls vorhanden)
|
Hinweise: |
Der Träger der öffentliche Jugendhilfe muss für die Kosten der von Dritten durchgeführten Hilfemaßnahmen nur aufkommen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist. Ein Selbstbeschaffungsrecht ohne Billigung des Jugendhilfeträgers insbesondere also auch Antragsunabhängigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe besteht nicht. Der Antrag sollte daher unbedingt noch vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. |
Öffnungszeiten | |
montags - freitags | 9:00 - 12:00 Uhr |
montags - donnerstags | 14:00 - 16:00 Uhr |