Gemäß § 13 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) wird Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen zur Finanzierung der gesondert ausgewiesenen förderungsfähigen Aufwendungen ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss gewährt.
Voraussetzung für die Förderung von Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege ist, dass
- ein Versorgungsvertrag nach § 72 Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI), eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI und die Bestätigung zur gesonderten Berechnung durch den Landschaftsverband Rheinland vorliegen,
- alle berücksichtigten Bewohnerinnen und Bewohner Pflegebedürftige sind, die Anspruch auf Leistungen nach den §§ 41 oder 42 SGB XI haben und die keinen Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge haben,
- den Nutzerinnen und Nutzern selbst keine förderfähigen Aufwendungen in Rechnung gestellt wurden und werden,
- alle berücksichtigten Bewohnerinnen und Bewohnern ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme oder in den letzten zwei Monaten vor Aufnahme in die Einrichtung im Kreis Kleve hatten,
- alle entscheidungserheblichen Tatsachen für die Gewährung der Förderung (z.B. Änderungen Voraussetzungen nach § 11 Alten- und Pflegegesetz NRW, Betriebsschließung, Trägerwechsel etc.) unverzüglich mitgeteilt werden,
- prüffähige Unterlagen über die Leistungsvoraussetzungen (Belegungslisten, Einstufung in den Pflegegrad, Nachweise auf Anspruch von Leistungen gem. §§ 39, 41 und 42 SGB XI, Aufnahme- und Entlassdatum, Rechnungskopien über den Aufenthalt der Nutzenden) mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden und bei Überprüfung durch den Kreis Kleve diese vorgelegt werden.
Grundlage der Förderung ist grundsätzlich die volle Höhe der nach § 12 APG NRW festgesetzten Aufwendungen. Diese wird für tatsächliche Belegungstage durch Personen, die als pflegebedürftig nach dem SGB XI anerkannt sind, gewährt. Der Aufnahmetag und der Entlassungstag gelten als je ein Tag. Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) bestehen jeweils für maximal 28 Tage pro Jahr; dementsprechend ist auch der Investitionskostenzuschuss pro Person auf maximal 56 Tage im Jahr (bei gleichzeitiger Leistung der Pflegekasse) begrenzt.
Es werden nur die jeweils vertraglich vereinbarten eingestreuten oder solitären Kurzzeit-, Verhinderungs- oder Tagespflegeplätze bezuschusst, die aufgrund des Versorgungsvertrages nach § 72 Abs. 1 SGB XI zeitgleich belegt werden können.
Der Antrag ist monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonates zu stellen. Antragsberechtigt ist nur die Pflegeeinrichtung.