Der Kreis Kleve fördert die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegedienste, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bedingt sind. Die Investitionskostenförderung wird als pauschale Förderung gewährt. Sie beträgt 2,15 € pro volle Pflegestunde für Leistungen, die nach dem SGB XI bedingt sind.
Ambulante Pflegedienste mit Sitz im Kreis Kleve, die über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI verfügen, haben die Möglichkeit, bis zum 01. März eines Jahres einen Antrag auf Gewährung einer Investitionskostenförderung für das laufende Kalenderjahr zu stellen. Pflegedienste, die neu eröffnen, können bis zum 31.12. ihres Eröffnungsjahres eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende jährliche Förderung beantragen; die endgültige Abrechnung erfolgt dann im darauf folgenden Jahr.
Bitte benutzen Sie für die Antragstellung ausschließlich die auf dieser Seite zur Verfügung gestellten Formulare. Nähere Informationen zum Antrags- und Förderverfahren sowie zu den rechtlichen Bestimmungen entnehmen Sie bitte dem aktuellen Informationsblatt.