Infektionskrankheiten können sich schnell verbreiten und stellen eine Herausforderung für die öffentliche Gesundheit dar. Um rechtzeitig die Weiterverbreitung einer Infektionskrankheit zu verhindern oder einzudämmen, ist eine systematische Erfassung und Überwachung durch das Gesundheitsamt notwendig.
Die gesetzliche Meldepflicht bestimmter Infektionskrankheiten an das Gesundheitsamt trägt dazu bei, dass durch das frühzeitige Bekanntwerden einer an einer Infektionskrankheit erkrankten Person weitere Krankheitsausbrüche verhindert und die Krankheitsverbreitung innerhalb der Bevölkerung eingedämmt werden.
Auf dieser Seite finden Sie umfassende Informationen für zur Meldung verpflichteten Personen und Einrichtungen sowie für erkrankte bzw. betroffene Personen.
Meldepflicht und Überwachung: Sinn & Zweck
Die Meldung von Infektionskrankheiten hat mehrere zentrale Ziele:
Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten und Umsetzung gezielter Infektionsschutzmaßnahmen,
Früherkennung und Eindämmung von Krankheitsausbrüchen,
Schutz vulnerabler Gruppen wie älterer Menschen oder immungeschwächter Personen und
Datengewinnung zur epidemiologischen Einschätzung.
Je nach Erkrankung und Infektionslage werden verschiedene Maßnahmen umgesetzt:
Ermittlung und Nachverfolgung von Kontaktpersonen,
Beratung zu Hygienemaßnahmen und Infektionsschutz,
Öffentlichkeitsinformation bei größeren Ausbrüchen und
Anordnung von spezifischen Infektionsschutzmaßnahmen.
Ziel ist es, Infektionen frühzeitig zu stoppen und die Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten einzudämmen, um die Gesundheit der Bevölkerung nachhaltig zu schützen.
Infektionsermittlungen
allgemein bei betroffenen Personen aus den Wohnortkommunen
Bedburg-Hau,
Kleve,
Kranenburg,
Weeze
Jule Grunert
Julia Groesdonk-Remmers
02821 85-7814
02821 85-189
Geldern,
Issum,
Kerken,
Straelen,
Wachtendonk
Claudia Meier
02821 85-836
Emmerich am Rhein,
Kalkar,
Rees,
Uedem
Christof Weinreich
02821 85-330
Goch,
Kevelaer,
Rheurdt
Jan Wilbers
02821 85-334
Tuberkulose
Anna Cleusters
02821 85-322
Jule Grunert
02821 85-7814
Marit Zabel
02821 85-167
MRSA, MRGN
Marit Zabel
02821 85-167
Informationen für meldende Personen und Einrichtungen
Die Meldepflicht richtet sich an verschiedene Akteure des Gesundheitswesens sowie Einrichtungen, in denen sich viele Menschen aufhalten. Hierzu zählen insbesondere:
Meldende Stelle/ Person
Was ist zu melden?
Ärztinnen und Ärzte
Meldung von Verdachts-, Krankheits- und Todesfällen in Bezug auf die in § 6 IfSG genannten Krankheiten
Labore
Nachweis bestimmter Erreger im Sinne des § 7 IfSG (unabhängig von einer klinischen Diagnose)
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
Heime und
Ferienlager
Meldung von Verdachts-, Krankheits- und Todesfällen im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 IfSG
Meldung des Bekanntwerdens von Tatsachen im Sinne des § 34 Abs. 6 IfSG
Erlaubnispflichtige Kindertagespflegen
Meldung des Bekanntwerdens von Tatsachen im Sinne des § 34 Abs. 6 IfSG
voll- oder teilstationäre Alten- Pflege- oder Behinderteneinrichtungen,
ambulante Pflegedienste,
Obdachlosenunterkünfte,
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
sonstige Massenunterkünfte,
Justizvollzugsanstalten
Meldung von Verdachts-, Krankheits- und Todesfällen im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 IfSG
Die Meldung muss innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden an die Abteilung 5.1-Gesundheitsangelegenheiten des Kreises Kleve erfolgen.
Die Meldungen durch Praxen und Laboratorien haben grundsätzlich über die Software "DEMIS" zu erfolgen. Ersatzweise sowie für alle weiteren meldenden Institutionen stehen die Online-Formulare oder die Vordrucke für eine schriftliche Meldung zur Verfügung.
voll- oder teilstationäre Alten- Pflege- oder Behinderteneinrichtungen sowie ambulante Pflegedienste: - Online-Meldung - schriftliche Meldung
Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche - Online-Meldung - schriftliche Meldung
Das Infektionsschutzgesetz (§ 9 IfSG) legt fest, welche Daten im Einzelfall dem Gesundheitsamt zu melden sind. Der Meldepflicht ist vollständig nachzukommen.
Die Abt. 5.1 - Gesundheitsangelegenheiten bittet insbesondere darum, weitere Kontaktdaten - vorallem eine Telefon- oder Handynummer des Betroffenen im Rahmen der Meldung mitzuteilen.
Die Nichteinhaltung der Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Eine verspätete oder unterlassene Meldung kann außerdem dazu führen, dass Infektionsketten nicht rechtzeitig unterbrochen werden und sich eine Erkrankung weiter ausbreitet.
Informationen für erkrankte bzw. betroffene Personen
Bestimmte Infektionskrankheiten unterliegen der gesetzlichen Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), um die Ausbreitung von Erkrankungen zu verhindern und die Bevölkerung zu schützen. Durch die Erfassung und Auswertung der Meldungen kann die Abteilung 5.1 - Gesundheitsangelegenheiten Infektionsgeschehen frühzeitig erkennen und gezielte Maßnahmen zur Eindämmung ergreifen.
Die Meldepflicht ist im IfSG geregelt. Sie betrifft sowohl Verdachts- oder Erkrankungsfälle als auch den Nachweis bestimmter Krankheitserreger. Ziel ist die schnelle Identifikation und die Verhinderung Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten sowie die Kontrolle von Krankheitsausbrüchen.
Meldepflichtig sind unter anderem: 1. Erkrankungen und Verdachtsfälle (z. B. Masern, Tuberkulose, COVID-19, Cholera, Meningitis) 2. Todesfälle im Zusammenhang mit meldepflichtigen Infektionen 3. Nachweise bestimmter Erreger (z. B. Salmonellen, Listerien, Legionellen)
Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Abteilung 5.1-Gesundheitsangelegenheiten wird sich zeitnah nach Bekanntwerden mit Ihnen in Verbindung setzen. Sofern im Rahmen der Meldung eine Telefon- oder Mobilfunknummer von Ihnen mitgeteilt wurde, erfolgt die Kontaktaufnahme telefonisch. Anderenfalls erhalten Sie ein postalisches Schreiben, in dem Sie gebeten werden, schnellstmöglich telefonisch mit uns Kontakt aufzunehmen.
In dem Gespräch sollen mögliche Ansteckungswege nachvollzogen, Schutzmaßnahmen besprochen und relevante Ermittlungsdaten zu erhoben werden.
Je nach Erkrankung kann es erforderlich sein, dass Kontaktpersonen zum Infektionsschutz informiert werden müssen.
Nein, die Meldepflicht gilt lediglich für Ärztinnen und Ärzte, Labore und bestimmte Einrichtungen (z. B. Kitas, Schulen, Pflegeeinrichtungen).
Falls Sie jedoch den Verdacht haben, an einer meldepflichtigen Krankheit zu leiden, sollten Sie unverzüglich ärztlichen Rat einholen.
Im Rahmen der Meldung und bei den Ermittlungen werden personenbezogene Daten u. a. auch Gesundheitsdaten von Ihnen erhoben und verarbeitet. Dies ist notwendig, damit aus den gewonnen Erkenntnissen ggf. Maßnahmen eingeleitet werden können, um die Weiterverbreitung der Krankheit bzw. der Krankheitserreger einzudämmen. Sie sind daher dazu verpflichtet, der Abt. 5.1 - Gesundheitsanlegenheiten auch Fragen zu Ihrer Gesundheit zu beantworten.
Ihre personenbezogenen Daten werden lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe verarbeitet und anonymisiert zu statistischen Zwecken an das Landeszentrum für Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) übermittelt.
Ihre Daten werden für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Infektionsermittlungen gespeichert. Hiervon abweichend gilt bei einer nachgewiesenen Erkrankung mit Tuberkulose (TBC) eine Aufbewahrungsfrist für 30 Jahre.
Einfache Hygienemaßnahmen tragen im Alltag dazu bei, sich und andere vor ansteckenden Infektionskrankheiten zu schützen.
Die wichtigsten Maßnahmen zur Infektionsprävention sind:
Regelmäßiges Hände waschen mit Wasser und Seife,
Beachtung der Husten- und Niesetikette (in die Armbeuge oder ein Papiertaschentuch),
Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes, falls für die jeweilige Krankheit verfügbar,
Meiden von Kontakt mit erkrankten Personen und während der eigenen Erkrankungsphase,
Regelmäßiges (Quer- bzw. Stoß-) Lüften von Innenräumen
Einhalten von Hygienevorgaben in Gemeinschaftseinrichtungen und im Gesundheitswesen.
Ja, Schulen, Kindertagesstätten, Pflegeeinrichtungen und andere Gemeinschaftseinrichtungen können besonderen Anforderungen und Wiederzulassungskriterien unterliegen.
Bei bestimmten meldepflichtigen Infektionskrankheiten kann es erforderlich sein, das betroffene Personen vorübergehend vom Besuch ausgeschlossen oder besondere Infektionsschutzmaßnahmen getroffen werden, um eine Weiterverbreitung zu verhindern.
Die genauen Maßnahmen legt die Abteilung 5.1-Gesundheitsangelegenheiten nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall fest.