Erlaubnispflichtige Tierhaltungen
Für einige Tierhaltungen und Einrichtungen (siehe unten) sieht das Tierschutzgesetz (TierSchG) eine Erlaubnispflicht nach § 11 Tierschutzgesetz vor. Voraussetzungen sind unter anderem geeignete Räumlichkeiten und zuverlässiges sachkundiges Personal.
Vor Beginn der Tätigkeit ist die Erteilung der Erlaubnis schriftlich zu beantragen. Bis zur Erteilung der Erlaubnis ist die Durchführung der folgenden Tätigkeiten verboten!
- Durchführung von Tierversuchen,
- Betrieb eines Tierheims oder einer Pflegestelle,
- Betrieb eines Zoos oder Tiergeheges,
- Schutzhundeausbildung für Dritte,
- Durchführung einer Tierbörse,
- gewerbsmäßiges Züchten - außer landwirtschaftliche Nutztiere,
- gewerbsmäßiges Handeln,
- Betrieb eines Reit- und Fahrbetriebes,
- Ausstellen von Tieren,
- Schädlingsbekämpfung,
- Betrieb einer Hundeschule,
- Vertrieb oder Abgabe von Wirbeltieren - außer Nutztieren - aus der EU oder aus Drittländern.
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Sachkundenachweis
- ggf. Führungszeugnis
- ggf. Pläne der örtlichen Gegebenheiten
Gebühren
Bezeichnung | Höhe der Gebühr |
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Erteilung einer § 11 Erlaubnis | 30,00 Euro - 10.000,00 Euro je nach Art und Umfang der Tätigkeit |