Baugenehmigung

Grundsätzlich bedarf die Errichtung, Änderung und die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage einer Baugenehmigung. Ausgenommen hiervon sind die nach § 62 BauO NRW verfahrensfreien und die nach § 63 BauO NRW freigestellten Vorhaben (s.u.). Die Beseitigung bestimmter Anlagen ist anzeigepflichtig nach § 62 BauO NRW (s.u.).
Der Kreis Kleve ist als Bauaufsichtsbehörde zuständig für die Erteilung der Baugenehmigungen in allen Städten, die nicht über ein eigenes Bauamt verfügen. Dies sind: Bedburg-Hau, Issum, Kalkar, Kerken, Kranenburg, Rees, Rheurdt, Straelen, Uedem, Wachtendonk und Weeze.

Bitte reichen Sie in diesen Fällen Ihren Antrag direkt beim Bauordnungsamt des Kreises Kleve statt bei den genannten Städten und Gemeinden ein. Nur dann beginnen die gesetzlich vorgesehenen Fristen zu laufen.

Die Städte Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Wallfahrtsstadt Kevelaer und Kleve sind für ihren Stadtbereich selbst als Bauaufsichtsbehörde zuständig. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an das dortige Bauamt.
Sofern Sie Fragen zu einem Baugrundstück haben (Standort, Lage, Ausnutzbarkeit, Beschränkungen, Erschließung, Ver- und Entsorgung), sollten Sie sich mit der jeweiligen Stadt oder Gemeinde in Verbindung setzen.

Genehmigungspflichtige Bauvorhaben

Im Genehmigungsverfahren wird unterschieden nach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren als Regelfall (dem „normalen“ Genehmigungsverfahren) und einer Genehmigung von Sonderbauten. Sollten Sie in Zweifelsfällen rechtsverbindlich geklärt haben wollen, ob Ihr Vorhaben in der geplanten Form genehmigungsfähig ist, empfehlen wir Ihnen die Beantragung eines Vorbescheides. Hierzu ist auch in der Regel  nur ein Lageplan mit der groben Umschreibung Ihres Vorhabens erforderlich.

Freigestellte Bauvorhaben

Für freigestellte Wohnbauvorhaben (nach § 63 BauO NRW) benötigen Sie keine Baugenehmigung. Grundvoraussetzung hierfür ist die Existenz eines rechtskräftigen Bebauungsplanes. In diesem Fall können Sie die Bauvorlagen bei der Kommune einreichen. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind darf mit dem Bauvorhaben begonnen werden.

Der Baubeginn ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Anzeigepflichtige Beseitigung von Anlagen

Die Beseitigung von Anlagen ist in den Fällen des § 62 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW anzeigepflichtig. Die hierfür erforderliche Anzeige ist mit den notwendigen Unterlagen bei der jeweils zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 
Mit der Beseitigung darf frühestens einen Monat nach Bestätigung der Anzeige begonnen werden.
In den Fällen des § 62 Abs. 3 S. 1 BauO NRW kann beantragt werden, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

Fliegende Bauten

Die Gebrauchsabnahme fliegender Bauten wie etwa Veranstaltungszelte, die größer sind als 75 Quadratmeter, oder technisch aufwändige Kirmesfahrgeschäfte wird nach Terminabsprache durchgeführt.

Brandschutzdienststelle

Die Brandschutzdienststelle des Kreises Kleve ist zuständig für Bauvorhaben in allen Städten und Gemeinden im Kreis Kleve. Ihre Aufgabe ist die Wahrnehmung von Belangen des Brandschutzes nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften.

Weiterführende Unterlagen als Hilfestellung für Fachplaner sind hier (Link) einzusehen.

Antragsvordrucke, Formulare und weitere Einzelheiten finden Sie unter der Rubrik „Dokumente“ und „Links“ (am rechten Rand dieser Seite).


Mail: bauverwaltung@kreis-kleve.de

Erforderliche Unterlagen

Ein Bauantrag ist in dreifacher Ausfertigung mit prüffähigen Bauvorlagen (z.B. Lageplan, Bauzeichnung, Baubeschreibung, Angaben über die Erschließung des Grundstückes und ggf. Standsicherheitsnachweis) beim Bauordnungsamt des Kreises Kleve einzureichen.

Gebühren

Die Erteilung baurechtlicher Bescheide ist gebührenpflichtig. Die unten genannten Kontaktpersonen geben Ihnen gerne Auskunft darüber.