Prostitutionsgewerbe

Sollten Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes.

Die Erlaubnispflicht besteht für:

  • Prostitutionsstätten (Bordell, Laufhaus, Massageclub, Saunaclub, SM-Studio)
  • Prostitutionsvermittlungen (sog. „Escort“)
  • Prostitutionsfahrzeuge
  • Prostitutionsveranstaltungen.

Ohne eine entsprechende Erlaubnis dürfen diese Unternehmensformen nicht betrieben werden. Das Erlaubnisverfahren ist der ebenfalls vorgeschriebenen Gewerbeanzeige zeitlich vorgeschaltet.

Zum Antrag geht es hier: Wirtschaftsportal.NRW

Wenn Sie ein persönliches Beratungsgespräch wünschen, senden Sie bitte eine E-Mail an:

ordnungsaufgaben@kreis-kleve.de

Sie erhalten schnellstmöglich eine Rückmeldung.

Weitere Informationen finden Sie unter "Benötigte Formulare" und unter "Links".

Gebühren

Die Tarifstelle 12.20.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) in der gegenwärtigen Fassung sieht für die Bearbeitung eines Antrages auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes einen Gebührenrahmen von 500 EUR bis 3.500 EUR vor.

 

Bezeichnung Höhe der Gebühr
Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb
eines Prostitutionsgewerbes
500,00 Euro bis 3.500,00 Euro
Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis 350,00 Euro bis 1.000,00 Euro
Zuverlässigkeitsprüfung sonstiger
Beschäftigter
350,00 Euro bis 1.000,00 Euro
Prüfung der Anzeige einer Prostitutions-
veranstaltung
150,00 Euro bis 1.000,00 Euro
Prüfung der Anzeige der Aufstellung
eines Prostitutionsfahrzeuges
150,00 Euro bis 500,00 Euro