MeinTicket (Sozialticket)

Das MeinTicket (früher Sozialticket) im Kreis Kleve ist fester Bestandteil des VRR-Tarifs. Es soll Menschen mit geringem Einkommen eine ermäßigte ÖPNV-Nutzung ermöglichen. Das MeinTicket gilt im gesamten Kreisgebiet.

Wer kann das MeinTicket erhalten?

  • Empfänger/innen von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (SGB II)
  • Empfänger/innen von Leistungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen („Sozialhilfe“, SGB XII)
  • Empfänger/innen von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Empfänger/innen laufender Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Empfänger/innen wirtschaftlicher Leistungen vom Jugendamt für junge Erwachsene (SGB VIII)
  • Wohngeldempfänger/innen nach dem WoGG

Was kostet das MeinTicket?

Informationen zum Preis des MeinTicket finden Sie beim VRR unter diesem Link.

Was benötige ich für das MeinTicket?

  • Berechtigtenausweis, der den Namen "MeinTicket" trägt (=Trägerkarte) und
  • eine Monatswertmarke
  • Lichtbildausweis (z.B. Führerschein oder Personalausweis)

Wie erhalte ich das MeinTicket?

Den Berechtigtenausweis erhalten Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung gegen Vorlage des aktuellen Leistungsbescheides über die bewilligten Sozialleistungen.

Die Monatswertmarke bekommen Sie bei:

  • Kundencentern und Vorverkaufsstellen der Verkehrsunternehmen
  • an den DB-Fahrkartenautomaten

Wie gehe ich mit dem Berechtigtenausweis und der Monatswertmarke um?

Die Monatswertmarke muss in die Hülle des Berechtigtenausweises eingesteckt werden. Zuvor muss die Nummer des Berechtigtenausweises auf die Monatswertmarke übertragen werden. Genauere Informationen gibt es bei den Städten und Gemeinden im Kreis Kleve sowie in den Kundencentern und Vorverkaufsstellen der Verkehrsunternehmen.

Muss ich sonst noch auf etwas Acht geben?

Der Berechtigtenausweis und die Monatswertmarke sind nur in Verbindung mit dem Personalausweis bzw. einem anderen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Führerschein) gültig. Der Berechtigtenausweis kann auf die Dauer des Leistungsbescheides befristet werden.