Kurzzeitpflege

Was ist Kurzzeitpflege?

Eine zeitlich befristete "Rund-um-die-Uhr"-Betreuung pflegebedürftiger Menschen, die sonst im eigenen Haushalt gepflegt werden. Pflegebedürftige werden also für einen begrenzten Zeitraum - in der Regel nicht länger als 8 Wochen - in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen.

Wem hilft die Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege gibt pflegebedürftigen Menschen, ihren Angehörigen und anderen Pflegepersonen Hilfe und Entlastung. Kurzzeitpflege vermeidet oder verkürzt Aufenthalte im Krankenhaus, sie kann nach schweren Erkrankungen (u.U. im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt) eine qualifizierte Nachsorge sicherstellen, sie hilft, Pflegeengpässe zu überwinden (z.B. bei Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen im Haushalt der Pflegebedürftigen).

Angehörige und andere Pflegepersonen entlastet die Kurzzeitpflege für einen befristeten Zeitraum. Urlaub und Erholung werden dadurch wieder möglich. Bei Krankheit oder sonstigen Ausfällen kann die Kurzzeitpflegeeinrichtung "vertretungsweise einspringen" und die Pflege und Versorgung sicherstellen

Welche Leistungen beinhaltet die Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege umfasst alle aktivierend-pflegerischen und therapeutischen Leistungen eines "normalen" Altenpflegeheimes. Abhängig vom gesundheitlichen Zustand der Besucherinnen und Besucher zählen hierzu z.B.:

  • Grund- und Behandlungspflege
  • Mobilisierung und Gymnastik
  • Beschäftigungsangebote
  • Anleitungen zum Wiedergewinn von Alltagsfähigkeiten (soll die Rückkehr in die häusliche Umgebung erleichtern)
  • Angehörigenarbeit (Anleitungen und Ratschläge zur Pflege; Gespräche)

Wer bezahlt die Kurzzeitpflege?

Die Kosten für eine Kurzzeitpflege werden durch die Pflegekassen übernommen (§ 42 SGB XI Pflege-Versicherungsgesetz). Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.
Dies gilt für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung von Pflegebedürftigen (Krankenhausaufenthalt) oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist (z.B. akute Verschlimmerung des Pflegezustandes, Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson).

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen und die Kosten der sozialen Betreuung für höchstens acht Wochen und maximal bis 1774 EUR pro Kalenderjahr. Die Kurzzeitpflege kann unter Anrechnung auf den für Verhinderungspflege zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 1612 EUR auf dann 3.386 EUR verdoppelt werden, soweit Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde. Die zeitliche Beschränkung erweitert sich in diesem Falle ebenfalls um das Doppelte auf acht Wochen pro Kalenderjahr. Voraussetzungen:

  • Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Pflegekasse
  • Vorliegen von Pflegebedürftigkeit – mindestens Pflegegrad 2 - nach den Kriterien des Pflege-Versicherungsgesetzes.

Anträge auf Kurzzeitpflege nach dem SGB XI stellen Sie bitte bei Ihrer Pflegekasse.

Was müssen Pflegebedürftige in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung selbst bezahlen?

  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten)
  • evtl. Investitionskosten (Vor Heimaufnahme mit der jeweiligen Einrichtung abzuklären)
  • ggf. Kosten für Pflege, sofern diese z.B. wegen Überschreitens der 8-Wochen-Frist oder wegen der auf 1774 EUR beschränkten Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang durch die Pflegekasse gezahlt werden.

Wer übernimmt die Restkosten?

Grundsätzlich muss der/die Pflegebedürftige (Rest-)Kosten, die durch die Leistungen der Pflegeversicherung nicht gedeckt sind, selber tragen.

Reichen die Leistungen der Pflegekassen sowie das eigene Einkommen und Vermögen jedoch nicht aus, um die Kosten eines Aufenthaltes in der Kurzzeitpflegeeinrichtung zu bezahlen, kann das Sozialamt die Restkosten übernehmen,

  • wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XII vorliegt (das ist z.B. immer der Fall, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes vorliegt)
  • wenn alle möglichen Leistungen Dritter (z.B. Pflegekassen, vertraglich Verpflichtete) in Anspruch genommen worden sind
  • wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Übernahme vorliegen (z.B. Einkommen, Vermögen).

Auch wenn das Sozialamt die Restkosten übernimmt, müssen Besucherinnen und Besucher wegen der häuslichen Ersparnisse, die während einer Kurzzeitpflege entstehen, einen Eigenanteil zahlen. Die Höhe richtet sich nach den jeweiligen finanziellen Verhältnissen und muss daher im Einzelfall berechnet werden. Die Abteilung Arbeit und Soziales des Kreises Kleve gibt hierzu gerne nähere Auskünfte.

Wo kann ich Sozialhilfe nach dem SGB XII beantragen?

Anträge auf Hilfeleistungen in Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) stellen Sie bitte beim Sozialamt Ihrer Stadt oder Gemeinde. Da Sozialhilfe frühestens ab dem Datum gewährt wird, an dem das Sozialamt von der Notlage erfährt, sollte der Antrag unbedingt noch vor dem erstmaligen Besuch der Einrichtung gestellt werden.

Folgende Unterlagen werden bei der Antragstellung benötigt:

  • Personalausweis
  • Betreuungsurkunde, falls Betreuer vom Amtsgericht bestellt ist / ansonsten ggf. Vollmacht
  • Bescheid der Pflegekasse
  • Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Bescheide über Werks-, Firmen- und Betriebsrenten, Bescheid über Arbeitslosengeld oder -hilfe, Gehaltsnachweise etc.)
  • Auszüge des/der Girokontos/Girokonten aus den letzten 6 Monaten
  • Nachweise über Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge, Policen von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, KFZ-Scheine, Grundbuchauszüge, Einheitswertbescheide etc.)
  • Nachweise über verkauftes, übertragenes oder verschenktes Vermögen (z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Altenteilsverträge, Schenkungsverträge) innerhalb der letzten 10 Jahre
  • Nachweise zu Kosten der Unterkunft (z.B. Mietvertrag, Wohngeldbescheid; bei Hauseigentum: Nachweise über Belastungen, öffentliche Abgaben, Gebäudeversicherung etc.)
  • Nachweise über vom Einkommen absetzbare Versicherungsbeiträge (z.B. Privat-Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung)

Müssen sich Verwandte an den Kosten beteiligen?

In Einzelfällen werden Unterhaltspflichtige ersten Grades, das sind meistens die Kinder der betroffenen pflegebedürftigen Personen, durch das Sozialamt herangezogen. Wie hoch die eingeforderte Beteiligung an den Kosten ausfällt, richtet sich nach den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Ausnahme: Pflegen Unterhaltspflichtige ihre pflegebedürftigen Angehörigen außerhalb der Kurzzeitpflegeeinrichtung, so sind sie nur bei einem außergewöhnlich hohen Einkommen und Vermögen zu einem Unterhaltsbeitrag heranzuziehen.