Prostituiertenschutz

Informationen für in der Prostitution tätige Personen

Prostitution ist in Deutschland nur erlaubt, wenn sie freiwillig von Personen über 18 Jahren ausgeübt wird. Näheres regelt das Prostituiertenschutzgesetz.

Ziel des Prostituiertenschutzgesetzes ist es, Personen, die in der Prostitution tätig sind, vor Kriminalität wie Menschenhandel, Ausbeutung und Zwang zu schützen und ihr Selbstbestimmungsrecht zu stärken.

Ein wesentliches Kernelement des Gesetzes ist die Anmeldepflicht für die in der Prostitution tätigen Personen.

Bei der Anmeldung erhalten Sie eine Anmeldebescheinigung, die kostenlos und für zwei Jahre gültig ist. Auf Wunsch wird Ihnen zusätzlich eine Anmeldebescheinigung mit einem Alias-Namen (Arbeitsnamen) ausgestellt. Hierdurch können Sie Ihre Anmeldung nachweisen, ohne Ihre Identität preisgeben zu müssen.

Anmeldebescheinigung ProstSchG

Die Anmeldung ist verbunden mit einem Beratungsgespräch, das u.a. Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten beinhaltet, insbesondere zu den Themen Krankenversicherung und Steuerpflicht, aber auch zu sozialen Beratungsangeboten sowie der Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen.

Zudem ist vorab eine anonyme, kostenlose gesundheitliche Beratung im Gesundheitsamt verpflichtend für Ihre Anmeldung. Über diese Beratung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die bei der Anmeldung vorzulegen ist.

Muster Bescheinigung Beratung nach § 10 ProstSchG

Details zum Ablauf und Inhalt der gesundheitlichen Beratung finden Sie hier.

Wenn Sie einen Termin für eine Anmeldung oder eine gesundheitliche Beratung wünschen, füllen Sie bitte die Terminanfrage unter "Benötigte Formulare" aus.

Bitte bringen Sie zu diesem Termin Ihren Nationalpass bzw. Ihr gültiges Ausweisdokument und ein Lichtbild mit.

Weitere Informationen und Hilfen finden Sie unter "Links".

Erforderliche Unterlagen

Bezeichnung Erforderliche Unterlagen / Prostituierte
Anmeldung von Prostituierten
  • Lichtbild
  • Bescheinigung über gesundheitliche Beratung (nicht älter als 3 Monate)
  • Bei Staatsangehörigen, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind:
  • Nachweis über die Berechtigung, eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben

Öffnungszeiten

Generelle Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 9:00 - 16:00
Freitag 9:00 - 12:00