Pflegewohngeld

Was ist Pflegewohngeld?

Die im Pflegeheim entstehenden Kosten werden unterteilt in Kosten für Pflege, Unterbringung und Verpflegung sowie Investitionskosten.

An den Kosten für die Pflege beteiligt sich die Pflegeversicherung; die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen die Bewohnerinnen und Bewohner selbst tragen. Investitionskosten sind die Kosten, die dem Träger einer Pflegeeinrichtung im Zusammenhang mit der Herstellung, der Anschaffung und der Instandsetzung von Gebäuden entstehen. Die Investitionskosten sind in jeder Einrichtung unterschiedlich hoch.

Wer aufgrund eines geringen Einkommens und Vermögens ( < 10.000 € bei Alleinstehenden/15.000 € bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften) nicht in der Lage ist, die Investitionskosten selbst zu tragen, kann in Nordrhein-Westfalen unter bestimmten Voraussetzungen hierfür als Zuschuss das so genannte Pflegewohngeld bekommen. Pflegewohngeld kann bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten des jeweiligen Heimes gewährt werden.

Wer erhält Pflegewohngeld?

Das Pflegewohngeld erhalten nicht die Pflegebedürftigen selbst, sondern das jeweilige Pflegeheim. Bezuschusst werden über das Pflegewohngeld die Investitionskosten für Pflegeheimplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen.

Pflegewohngeld wird gewährt, wenn das Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen zur Finanzierung der Investitionskosten nicht oder teilweise nicht ausreicht. Pflegewohngeld ist somit einkommens- und vermögensabhängig (der Vermögensfreibetrag beträgt 10.000 € bei Alleinstehenden / 15.000 € bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften). Anders als in der Sozialhilfe werden die Kinder der Pflegebedürftigen nicht zum Unterhalt herangezogen.
Pflegewohngeld wird nur gewährt für Bewohnerinnen und Bewohner, die auf Dauer (vollstationär) in die Pflegeeinrichtung aufgenommen werden. Bei kurzzeitigen Aufenthalten, z.B.  zur Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, wird kein Pflegewohngeld gewährt. Auch für Pflegebedürftige in Tagespflegeeinrichtungen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld.
Die Bewohnerinnen und Bewohner müssen pflegebedürftig im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes sein, das heißt, es müssen mindestens Leistungen des Pflegegrades 2 bezogen werden.
Für Personen, die nicht pflegeversichert sind, besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld. Auch für beihilfeberechtigte Personen entfällt in der Regel ein Anspruch.
Wo und wie wird Pflegewohngeld beantragt?

Für Pflegebedürftige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung im Kreis Kleve haben oder in den zwei Monaten vor Aufnahme in die Pflegeeinrichtung zuletzt gehabt haben, wird der Antrag durch den Kreis Kleve bearbeitet. Bei Berechtigten im Rahmen der Kriegsopferfürsorge sind die Landschaftsverbände – Hauptfürsorgestelle – zuständig.

Grundsätzlich sind die Pflegebedürftigen antragsberechtigt; mit Zustimmung der pflegebedürftigen Bewohnerin oder des pflegebedürftigen Bewohners kann der Antrag auf Pflegewohngeld jedoch durch die Pflegeeinrichtung gestellt werden. Das Pflegewohngeld wird immer unmittelbar an die Pflegeeinrichtung geleistet.

Pflegewohngeld wird nach den landesrechtlichen Regelungen im Land Nordrhein-Westfalen gewährt, grundsätzlich kann daher für alle Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen innerhalb Nordrhein-Westfalens ein entsprechender Pflegewohngeldantrag  bei der jeweils örtlich zuständigen Pflegewohngeldstelle eingereicht werden. Für Pflegebedürftige aus Nordrhein-Westfalen, die heute in Einrichtungen in anderen Bundesländern leben, erhalten die Heime gegebenenfalls eine Förderung nach der dortigen Landesregelung.

Da Pflegewohngeld einkommensabhängig ist, sind dem Antrag unter anderem Rentenmitteilungen sowie Nachweise über Kapitalerträge beizufügen. Bei verheirateten Pflegebedürftigen sind auch die Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten sowie deren Unterkunftskosten und sonstige berücksichtigungsfähige Aufwendungen wie z.B. Beiträge zu Hausrat- oder Haftpflichtversicherungen nachzuweisen. Gleiches gilt für eingetragen Lebenspartnerschaften sowie eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften.

Wie wird das Pflegewohngeld berechnet?

Bei der Berechnung von Pflegewohngeld werden das Heimentgelt des jeweiligen Heimes, das Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen und ggf. der Ehegattin oder des Ehegatten berücksichtigt. Gleiches gilt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften. Zudem wird auch die jeweilige Leistung der Pflegeversicherung angerechnet.