Anerkennung ausländischer Abschlüsse von Gesundheitsfachberufen

Wer im Ausland eine Ausbildung oder ein Studium in einem Gesundheitsfachberuf (zum Beispiel Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger, Logopädin oder Logopäde, Ergotherapeutin oder Ergotherapeut, Masseurin oder Masseur und Bademeisterin oder Badenmeister) absolviert hat und in Deutschland arbeiten möchte, muss den Abschluss zunächst anerkennen lassen. 

Hierbei wird nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Ländern (so genannten Drittstaaten) unterschieden.

Anerkennungsverfahren

Seit dem 01.10.2021 ist für die Anerkennung ausländischer Ausbildungen im Bereich der Gesundheits- und Pflegeberufe die Bezirksregierung Münster für Nordrhein-Westfalen zuständig.

Entsprechende Antragsformulare können hier heruntergeladen werden.

Ausstellung der Berufsurkunde

Nach der Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung durch die Bezirksregierung Münster ist der Kreis Kleve als untere Gesundheitsbehörde für das Ausstellen der jeweiligen Berufsurkunde zuständig.

Erforderliche Unterlagen zur Ausstellung der Berufsurkunde

  1. Ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung (nicht älter als drei Monate)
  2. Behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG), zu beantragen beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes (nicht älter als drei Monate)
  3. Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache (z. B. Sprachkurs mit Abschluss B2, Deutsch im Abitur)

Gebühren

Die Höhe der Gebühr zur Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beträgt 60,00 €.