Jugendarbeit-Richtlinien

Die Abteilung Jugend und Familie des Kreises Kleve hat die wichtige Aufgabe, ein bedarfsgerechtes Angebot an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Jugendhilfe zu gewährleisten, die offene Jugendarbeit auszubauen und die verbandliche Jugendarbeit zu stärken. Hierzu gehört es auch, die Jugendarbeit kommunaler und freier Träger in Vereinen, Verbänden, Initiativgruppen und in der offenen Jugendarbeit vor Ort zu unterstützen und finanziell zu fördern. Den Grundstein bilden die Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit des Kreises Kleve.

Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Jugendarbeit sind:

  • die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch VII bzw. vormals § 9 JWG; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn die Förderung nicht auf Dauer angelegt ist,
  • in der Regel eine angemessene Eigenleistung des Trägers der Maßnahme,
  • gegebenenfalls auch der einzelnen Teilnehmerin beziehungsweise des einzelnen Teilnehmers, die beziehungsweise der im Zuständigkeitsbereich der Abteilung Jugend und Familie wohnen muss.

Die Förderrichtlinien können Sie im Downloadbereich einsehen.

Im Folgenden werden die förderungsfähigen Maßnahmen kurz dargestellt.

Beihilfen für Geschäftsführungskosten von Jugendorganisationen

Anerkannte Jugendorganisationen erhalten auf Antrag jährlich Beihilfen zu ihren Geschäftsführungskosten. Anträge sind formlos bis zum 01.04 eines jeden Jahres bei der Abteilung Jugend und Familie des Kreises Kleve zu stellen.

Bildungsarbeit im Rahmen der Jugendarbeit

Zur Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit und damit zur Verbesserung der pädagogischen und inhaltlichen Situation in Jugendgruppen und in der offenen Jugendarbeit können Beihilfen gewährt werden. Gefördert werden Bildungsveranstaltungen zu sozialen, kulturellen und arbeitsweltbezogenen Themen. Anträge sind über den Onlineantrag in der Hinweisbox bis zum 01.04. eines jeden Jahres unter Vorlage eines vorläufigen Programms zu stellen. Spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme sind ein Programm, eine Teilnahmeliste (siehe „Vordruck Teilnahmeliste“) sowie ein Erfahrungsbericht (siehe „Vordruck Erfahrungsbericht“) einzureichen.

Kulturelle Jugendarbeit der offenen Kinder- und Jugendarbeit

Gefördert werden Veranstaltungen in der offenen Kinder- und Jugendarbeit, die soziales und kulturelles Lernen mit verschiedenen ästhetischen Ausdrucksformen (zum Beispiel Theater, Musik, Tanz, Fotografie) und der inhaltlichen Auseinandersetzung mit gesamtgesellschaftlich relevanten Themen verbinden. Anträge sind bis zum 01.04.eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr formlos mit kurzer Beschreibung, einem Zeitplan und der Finanzierungsübersicht bei der Abteilung Jugend und Familie zu stellen. Spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme sind eine Teilnahmeliste (siehe „Vordruck Teilnahmeliste“) sowie ein Erfahrungsbericht (siehe „Vordruck Erfahrungsbericht“) einzureichen.

Förderung von Jugendfreizeitmaßnahmen

Fahrten und Lager sowie Internationale Jugendbegegnungen mit mindestens einer Übernachtung können mit einer Beihilfe gefördert werden. Die Maßnahme muss der Erholung der Kinder und Jugendlichen oder der Begegnung von Kindern/Jugendlichen mit Kindern/Jugendlichen anderer Nationen dienen. Anträge sind online mit dem entsprechenden Antragsformular spätestens 6 Wochen vor Beginn des Angebotes zu stellen. Der Verwendungsnachweis ist spätestens 10 Wochen nach Beendigung der Kinder-/Jugendfreizeit einzureichen. Bei Freizeiten in der Weihnachtsferien ist der Verwendungsnachweis spätestens bis zum 15.01. vorzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem ausgefüllten Vordruck mit der Bestätigung, dass die Fördermittel vollständig im Rahmen der Kinder-/Jugendfreizeit verausgabt wurden, eine Programmübersicht sowie die ausgefüllte Teilnahmeliste der Abteilung Jugend und Familie. Nicht im Rahmen der geförderten Freizeit verbrauchte Fördermittel müssen an den Kreis Kleve zurückerstattet werden.

Aktion Ferienspaß

Zusätzlich zu den Stadtranderholungsmaßnahmen der Abteilung Jugend und Familie werden während der Schulferien stattfindende örtliche Tagesfreizeitangebote im Rahmen der "Aktion Ferienspaß" gefördert. Träger dieser örtlichen Maßnahmen können freie Träger der Jugendhilfe, kommunale Einrichtungen, Stadt- und Gemeindejugendringe oder in der Freizeitpädagogik erfahrene Einzelpersonen sein. Anträge sind hier bis zum 31. Mai eines jeden Jahres über die Onlineantrag-Funktion zu stellen.

Betriebskostenbeihilfen für offene Jugendfreizeiteinrichtungen

Offene Jugendarbeit bietet allen Kindern und Jugendlichen Angebotsformen, die im Gegensatz zur verbandlichen Arbeit keine feste Organisationsstruktur und keine verbindliche Teilnahme vorschreiben. Den Trägern offener Jugendfreizeiteinrichtungen können Beihilfen zu den Betriebskosten ihrer Einrichtung gewährt werden. Ergänzend kann für pädagogisch tätiges Personal in den Einrichtungen ein Personalkostenzuschuss gewährt werden. Dies gilt für Einrichtungen, die mindestens drei Stunden offene Jugendarbeit anbieten und Honorarkräfte oder nicht hauptamtliches Personal beschäftigen. Einrichtungen, die mindestens 12 Stunden offene Jugendarbeit wöchentlich anbieten und hauptamtliches Personal beschäftigen, werden abhängig von der wöchentlichen Öffnungszeit und dem Einsatz hauptamtlichen Personals gefördert. Für die Schaffung, Erweiterung und Weiterführung von offenen Angeboten in Ortsteilen mit besonders hoher sozialer Problemdichte ist eine Schwerpunktförderung möglich. Die Qualitätssicherung ist ein neuer verankerter Punkt in den Richtlinien. Hier werden mit Einrichtungen, die mindestens 12 Stunden Jugendarbeit in der Woche leisten und hauptamtliches Personal beschäftigen, zweimal jährlich Qualitätsdialoge, an denen neben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtungen eine Vertretung des Trägers sowie der Abteilung Jugend und Familie teilnehmen soll, geführt.

Die Träger offener Jugendfreizeiteinrichtungen haben jeweils bis zum 01.02. eines jeden Jahres über die Onlineantrag-Funktion in der Hinweisbox einen Antrag zu stellen und das geplante Programm und ein Arbeitskonzept beizufügen. Die Verwendung der Beihilfe ist bis zum 01.03. des Folgejahres nachzuweisen und ebenfalls über die Onlineantrag-Funktion n der Hinweisbox einzureichen. Einrichtungen, die nach Ziffer 5.4.1 und 5.4.2 gefördert werden, reichen zusätzlich zum Verwendungsnachweis einen Erfahrungsbericht ein. Einrichtungen, die nach Ziffer 5.4.3 gefördert werden, reichen zum Verwendungsnachweis die Protokolle der letzten beiden Qualitätsdialoge sowie das aktuelle Arbeitskonzept ein.

Neubau, Ausbau, Renovierung von Jugendfreizeiteinrichtungen und Blockhütten sowie Anschaffung von Bauwagen und Einrichtungsgegenständen

Die für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sollen vornehmlich für substanzerhaltende Maßnahmen sowie zur Ersatzbeschaffung bereits vorhandener Musikanlagen, Medien und Großspielgeräte  in offenen Jugendeinrichtungen eingesetzt werden. Im begründeten Einzelfall werden bauliche Veränderungen in den Außenanlagen einer Jugendfreizeiteinrichtung (zum Beispiel Sitzgruppen und Grillplätze) bezuschusst. Der Beihilfe zur Errichtung neuer Jugendfreizeiteinrichtungen wird eine Mietbeihilfe bei der Errichtung von Jugendfreizeiteinrichtungen durch Investoren gleichgestellt. Voraussetzung ist ein Mietvertrag zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Investor.

Anträge auf Gewährung von Beihilfen können über den Online-Assistenten in der Hinweisbox bis spätestens zum 30.06. eines Jahres gestellt werden.

Anschaffung von Jugendpflegematerial

Jugendpflegematerial wird benötigt, um fundiert und bedürfnisgerecht arbeiten zu können. Hierzu gehören Arbeitsmappen, Bücher und Spiele ebenso wie Tischtennisplatten, Billardtische, Zelte und hochwertige Medien wie Video-Geräte und Computer- sowie Musikanlagen. Während die Nutzungsdauer und auch der Anschaffungswert zum Beispiel bei Spielen und Büchern relativ gering sind, werden Anschaffungsgegenstände wie Billardtische und Musikanlagen zu den Vermögenswerten gerechnet, deren Anschaffungswert höher liegt und deren Nutzung länger möglich ist. Eine Bezuschussung wird daher differenziert auf der Basis des Einzelanschaffungswertes und vorläufig auch abhängig von der Schwerpunktsetzung der Jugendarbeit als verbandlich oder offen erfolgen. Nicht anerkannt werden Materialien, die dem Vereinszweck dienen wie zum Beispiel Sportartikel und Sportgeräte bei Sportvereinen.

Anträge auf Beihilfen zur Anschaffung von Jugendpflegematerial sind über den Online-Antrag in der Hinweisbox bis zum 01.04. eines jeden Jahres zu stellen. Die Verwendung der Beihilfe ist bis spätestens sechs Wochen nach Rechnungsdatum unter Vorlage der Rechnungsbelege und in Form eines kurzen Erfahrungsberichtes nachzuweisen. Verwendungsnachweise können ebenfalls über den Online-Assistenten in der Hinweisbox eingereicht werden.