Studieren an der Hochschule Rhein-Waal

Sie möchten in der Bundesrepublik Deutschland - zum Beispiel an der Hochschule Rhein-Waal in Kleve - ein Studium aufnehmen? Dann kann es sein, dass Sie für die Einreise ein Visum benötigen!

Wann kann ich visumsfrei einreisen und wann besteht eine Visumspflicht?

Visumsfreie Einreise

Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes benötigen für die Einreise kein Visum beziehungsweise keine Aufenthaltserlaubnis. Bei einem Aufenthalt länger als 3 Monate in Deutschland muss der Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt angemeldet werden. Zusätzlich können Staatsangehörige der Staaten Schweiz, Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Republik Korea, San Marino und der USA zum Zwecke des Studiums visumsfrei einreisen. Sie müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Visumspflicht

Staatsangehörige aller anderen Staaten benötigen für die Einreise zum Zwecke des Studiums ein Visum. Sobald Sie Ihre Zulassung zum Studium bekommen haben, können Sie bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) ein Visum zur Einreise nach Deutschland beantragen. Gleiches gilt für Studienbewerberinnen und -bewerber sowie Interessierte an studienvorbereitenden Sprachkursen. Eine Übersicht über die jeweils zuständige Auslandsvertretung finden Sie hier

Es gibt zwei Arten von Visa, die zu Studienzwecken geeignet sind:

1. Studienbewerbervisum

Ein Studienbewerbervisum ist dafür gedacht, ausländischen Studienbewerberinnen und -bewerbern zu ermöglichen, im Bundesgebiet Informationen über das Studium einzuholen oder die notwendigen Voraussetzungen für eine Bewerbung zu erfüllen. Nach erfolgter Zulassung kann es bei der Ausländerbehörde in eine „Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken“ umgewandelt werden.

2. Studentenvisum

Das Studentenvisum wird an ausländische Studierende erteilt, die bereits die Zulassung einer deutschen Hochschule, eines Studienkollegs oder eines Trägers studienvorbereitender Sprachkurse vorweisen können. Es kann in eine „Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken“ umgewandelt werden.

Nähere Informationen zum weiteren Verfahren nach Ihrer Einreise finden Sie auf dieser Seite.

 

Wichtiger Hinweis:

Bitte denken Sie daran, Ihr Visum frühzeitig vor der Einreise zu beantragen. Sie müssen mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit der für Sie zuständigen Auslandsvertretung rechnen.

Reisen Sie keinesfalls mit einem Touristen- oder Besuchervisum nach Deutschland ein! Diese Visa können nicht in eine „Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken“ umgewandelt werden; Sie müssen in diesen Fällen in Ihr Heimatland zurückreisen, um dort das erforderliche Visum zu beantragen. Gleiches gilt für ein sogenanntes Sprachkursvisum.

Beratung:

Die Zentrale Studienberatung der Hochschule Rhein-Waal – welche auch über engen Kontakt zu den zuständigen Ausländerbehörden verfügt - berät ausländische Studienplatzbewerberinnen beziehungsweise Studienplatzbewerber und Studierende unter anderem auch bei auftretenden Fragen zum Visum und zur Aufenthaltserlaubnis. 

Bitte lassen Sie sich, insbesondere vor der Durchführung des Visumsverfahrens und vor der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis, nach Einreise dort beraten. 

Kontaktadresse: 

Hochschule Rhein-Waal, Gebäude 20, Minoritenstr. 1, D-47533 Kleve, Telefon: +49 2821 8067360, E-Mail: studienberatung@hochschule-rhein-waal.de

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde?

Die Ausländerbehörde kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung besucht werden. Hier gelangen Sie zur Online-Terminvergabe.

Über das Ergebnis Ihrer Terminbuchung werden Sie per E-Mail informiert.

Bitte bringen Sie bei Ihrem Besuch in der Ausländerbehörde die erforderlichen Unterlagen im Original mit.

Bitte beachten Sie:

Die Ausländerbehörde des Kreises Kleve ist nur für Studierende mit Wohnsitz im Kreis Kleve zuständig.

Welche Unterlagen benötigt die Ausländerbehörde für die Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis?

Für die Antragstellung bei der Ausländerbehörde des Kreises Kleve werden folgende Unterlagen benötigt: 

  1. Antragsformular 

  2. Zulassungsbescheid der Hochschule Rhein-Waal

  3. Bescheinigung der Hochschule Rhein-Waal über den Studienverlauf

  4. Bescheinigung zur Krankenversicherung

  5. Nationalpass

  6. Nachweis zum gesicherten Lebensunterhalt 

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können zusätzliche Unterlagen oder Nachweise erforderlich werden. So muss beispielsweise bei einem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusätzlich eine Bescheinigung der Hochschule Rhein-Waal zum Studienverlauf vorgelegt werden.

 
Hier einige hilfreiche Tipps zu den Unterlagen:
Zu 1. Das Online-Antragsformular finden Sie hier.

Zu 2. 

Bei visumspflichtigen, neu einreisenden ausländischen Studierenden ist der Zulassungsbescheid in der Regel bereits bei der deutschen Auslandsvertretung erbracht worden. Der Nachweis entfällt bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. 

Zu 3. Beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wird eine aktuelle Bescheinigung der Hochschule über den ordnungsgemäßen Studienverlauf benötigt. Diese muss vollständig ausgefüllt, datiert, unterschrieben und mit dem Stempel der Hochschule Rhein-Waal versehen sein. Bei nicht ordnungsgemäßem Studium kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Blankoformulare sind bei der Zentralen Studienberatung der Hochschule Rhein-Waal oder bei der Ausländerbehörde erhältlich.
Zu 4.Eine Bescheinigung über ausreichenden Krankenversicherungsschutz - Bescheinigung der Krankenversicherung oder eine Kopie der Krankenversicherungskarte - muss beigefügt werden. Eine Reisekrankenversicherung ist nicht ausreichend.
Zu 5. Es muss ein gültiger und anerkannter Nationalpass im Original einschließlich des darin befindlichen Visums beigefügt werden. Bitte auf die Gültigkeitsdauer des Nationalpasses beachten, da die Gültigkeit der befristeten Aufenthaltserlaubnis die Gültigkeit des Nationalpasses nicht überschreiten darf. Bei Nationalpässen mit nur noch geringer Gültigkeit ist eine vorzeitige Verlängerung oder die Erneuerung des Nationalpasses sinnvoll. Zuständig ist hierfür die Auslandsvertretung des Studierenden in Deutschland. 
Zu 6. Informationen zum gesicherten Lebensunterhalt finden Sie im folgenden Abschnitt.

Wann gilt mein Lebensunterhalt als gesichert und welche Nachweise muss ich der Ausländerbehörde vorlegen?

Der Lebensunterhalt eines Studierenden gilt als gesichert, wenn er über Mittel in Höhe von mindestens 934 Euro monatlich verfügt. Um einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von mindestens einem Jahr erteilen zu können, muss der Nachweis erbracht werden, dass diese Mittel mindestens für die Dauer eines Jahres vorliegen. Dies kann beispielsweise wie folgt geschehen:

  1. Durch Nachweis der tatsächlichen Einzahlung eines Betrages von mindestens 11.208 Euro (= 12 x 934 Euro) auf ein Sperrkonto für Studierende bei einem deutschen Geldinstitut. Das Sperrkonto muss den Sperrvermerk enthalten, dass von dem Kontoguthaben monatlich maximal 934 Euro abgehoben werden dürfen.               

  2. Durch eine Verpflichtungserklärung zugunsten des Studierenden, die von einer finanziell leistungsfähigen Person abgegeben wird. Weitere Informationen finden Sie hier.

  3. Durch eine Bescheinigung über ein Stipendium von einem anerkannten  Stipendiengeber.

  4. Durch die Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft in Höhe des unter 1. genannten Betrages bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet.

  5. Durch den Nachweis ausreichender und regelmäßiger Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis Studierende, die einer erlaubten Beschäftigung neben dem Studium nachgehen, reichen bitte den Arbeitsvertrag (mit Angabe der Befristung des Arbeitsverhältnisses) sowie aktuelle monatliche Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate ein. Aus den Gehaltsabrechnungen müssen monatliche Einkünfte in Höhe von mindestens 934 Euro netto zu erkennen sein. Bei in Kürze endenden Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers erforderlich, in der die Fortsetzung bzw. Verlängerung des Arbeitsverhältnisses sowie die Höhe des monatlichen Nettogehalts in Aussicht gestellt wird im Falle der Verlängerung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.

  6. Durch kombinierte Nachweise: Um den erforderlichen Mindestbetrag von monatlich 934 Euro nachweisen zu können, ist auch eine Kombination von Nachweisen möglich. So reichen beispielsweise auch Gehaltsabrechnungen und Arbeitsvertrag aus einer Beschäftigung neben dem Studium (bei Einkommen von weniger als 934 Euro monatlich) und zusätzlich ein Nachweis über Geldmittel auf einem Sperrkonto in Höhe von mindestens dem 12-fachen des Differenzbetrages zwischen Einkommen und dem Mindestbetrag von 934 Euro/Monat. 

Was sind häufig gestellte Fragen?

Reichen diese Unterlagen in jedem Fall zur Bewilligung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis aus?

Für die meisten Studierenden ist nach Vorlage der aufgelisteten Nachweise und Unterlagen die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis möglich. Aufgrund der äußerst komplexen ausländerrechtlichen Rechtslage ist die Aufzählung nicht für alle Studierenden vollständig. Die Ausländerbehörde muss zahlreiche Vorschriften aus verschiedenen Gesetzen und Verordnungen sowie Weisungen und Erlasse von Ministerien, Anwendungshinweise sowie Verwaltungsvorschriften beachten.

Auch tagesaktuelle Gegebenheiten und Änderungen der Sicherheitslage in einzelnen Staaten und Regionen müssen von der Ausländerbehörde bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen zu Studienzwecken berücksichtigt werden. 

Dies kann dazu führen, dass im Einzelfall zusätzliche Unterlagen oder Nachweise verlangt werden müssen.

Ist in allen Fällen eine befristete Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre möglich?

Die Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Auch hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. 

So ist die Gültigkeit der erstmaligen Aufenthaltserlaubnis an Personen aus bestimmten Staaten, bei denen vor der Erteilung die Überprüfung von Sicherheitsbedenken vorgeschrieben sind (sogenannte konsultationspflichtige Staaten), auf maximal ein Jahr begrenzt.

Bei Nationalpässen mit geringerer Gültigkeit darf die Gültigkeit der befristeten Aufenthaltserlaubnis die Gültigkeit des Nationalpasses nicht überschreiten. 

Die Gültigkeit der befristeten Aufenthaltserlaubnis darf die notwendige Studiendauer nicht überschreiten.

Ist die Aufenthaltserlaubnis an einen Aufenthaltszweck gebunden?

Die Aufenthaltserlaubnis ist stets an einen konkreten Aufenthaltszweck gebunden (z.B. Studium einer bestimmten Fachrichtung). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt nicht mehr in Betracht, wenn der konkrete Zweck nicht mehr weiter verfolgt wird oder werden kann (z.B. Exmatrikulation).

Kann ich den Aufenthaltszweck oder die Fachrichtung wechseln?

Der Inhalt des Aufenthaltszwecks wird grundsätzlich durch die Fachrichtung bestimmt, die in der Aufenthaltserlaubnis angegeben wird. Die Aufenthaltserlaubnis kann gegebenenfalls nicht verlängert werden, wenn ohne Genehmigung der Ausländerbehörde der Aufenthaltszweck gewechselt wird. Zugelassen wird ein Fachrichtungswechsel regelmäßig nur dann, wenn der Studiengang in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums gewechselt wird.

Spätere Fachrichtungswechsel bedürfen der Einzelfallprüfung. Dabei sind die individuellen Gründe zu berücksichtigen und ob ein ordnungsgemäßes Studium noch durchgeführt werden kann. Bei Wechsel der Fachrichtung ist in jedem Fall eine Auflagenänderung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

Was sollte der Studierende bei dem persönlichen Besuch beachten?

Wichtiger Hinweis: Die Ausländerbehörde kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung besucht werden. Hier gelangen Sie zur Online-Terminvergabe.

Sollte der Studierende der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig sein, ist es unbedingt erforderlich, dass der Termin in Begleitung einer volljährigen dolmetschenden Person (auf eigene Kosten) erfolgt. Dies ist insbesondere bei der Besprechung komplizierter Sachverhalte hilfreich, um sprachliche Missverständnisse zu vermeiden. 

Ist ein persönlicher Besuch in allen Fällen zwingend notwendig?

Ein persönlicher Besuch bei der Ausländerbehörde ist nicht in jedem Einzelfall erforderlich. Wenn das persönliche Erscheinen des Studierenden bei der Ausländerbehörde erforderlich ist, beispielsweise zur Klärung von Fragen oder zur Aufnahme von Biometrie-Daten, wird der Studierende schriftlich informiert. Der Studierende muss dann auf jeden Fall persönlich zur Ausländerbehörde kommen. 

Notwendige nachzureichende Unterlagen müssen nicht persönlich abgegeben werden. Der Postversand ist ausreichend.

Außerdem ist die Abgabe am Servicepoint im Welcome-Center möglich.